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schäften au Gesellen altf Gewerbe.— Verweigerung von Seite lediger Gesellen neben verheirateten Gesellen zu arbeiten.— Die Abfindung der Lchrjungcn bey den Zeugschmid - Gesellen durch das sogenannte Bandgeld. — Das Beschangeld für mangelhaft befundene Arbeit bey den Schustern. — Die Abforderung von Geschenken durch Meister von Gesellen. — Der Willkommsbecher. — Der Unterschied zwischen gewanderten und nicht gewanderten Gesellen bey den Scnsenschmieden. — Der Unterschied zwischen Glättern und Stampfern bey den Papierergescllen. Das Spielen der Gesellen um Geld in den öffentlichen Häusern. — Der Unterschied zwischen Wiener - und Pöttinger-Gesellen bey den Hutmachern. — Das Freysprechen der Lehrjungen durch Gesellen. — Der Austritt der Gesellen vor vollendeter Arbeit. — Das Abreden der Gesellen und Arbeiter von dem Eintritte in die Arbeit bey dem einen ' oder andern Arbeitsgeber. — Die Aufnahme von Gesellen in die Arbeit ohne Arbcitszeugniß. — Das sogenannte Gesellen-Schleifcn. — Das Nichtarbeiten an aufgehobenen Feyertagen. — Verabredung der Gesellen zur Erzwingung eines höher» Lohnes. — Das Anfdingen und unter einem Statt findende Freysprechcn der Meisterssöhne.
Z n nft o r d n n n g e n werden von der Regierung in erster Instanz erthcilt, $. 683, 691. — Zweck derselben, §. 689. — Inhalt derselben, §. 690. — Von Meistern und Gesellen zu Stande gebrachte sind ungültig, §. 691. — Bereits gültig bestehende bedürfen keiner weiteren landesfürsttichen Bestätigung, §. 692. S. Buchdrucker. Buchhändler. Eisen- und Stahlarbeiter. Gold- und Silber-, dann Galanterie-Ar- beiter.
Znnftsicgel zu führen ist unter Verwahrung desselben bey der Obrigkeit erlaubt, $. 699. — Zn führen ist den Gesellen nicht gestattet, $. 699.
Zunft - Strafgelder, wie dieselben zu verwenden scyen, §. 700. —Dürfen ohne Vorwissen der Obrigkeit nicht anferlegt werden, $. 700.

