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schäften au Gesellen altf Gewerbe. Verweigerung von Seite lediger Gesellen neben verheirateten Ge­sellen zu arbeiten. Die Abfindung der Lchrjungcn bey den Zeugschmid - Gesellen durch das sogenannte Bandgeld. Das Beschangeld für mangelhaft be­fundene Arbeit bey den Schustern. Die Abforde­rung von Geschenken durch Meister von Gesellen. Der Willkommsbecher. Der Unterschied zwischen gewanderten und nicht gewanderten Gesellen bey den Scnsenschmieden. Der Unterschied zwischen Glättern und Stampfern bey den Papierergescllen. Das Spielen der Gesellen um Geld in den öf­fentlichen Häusern. Der Unterschied zwischen Wiener - und Pöttinger-Gesellen bey den Hutma­chern. Das Freysprechen der Lehrjungen durch Gesellen. Der Austritt der Gesellen vor vollen­deter Arbeit. Das Abreden der Gesellen und Ar­beiter von dem Eintritte in die Arbeit bey dem einen ' oder andern Arbeitsgeber. Die Aufnahme von Gesellen in die Arbeit ohne Arbcitszeugniß. Das sogenannte Gesellen-Schleifcn. Das Nichtarbei­ten an aufgehobenen Feyertagen. Verabredung der Gesellen zur Erzwingung eines höher» Lohnes. Das Anfdingen und unter einem Statt findende Freysprechcn der Meisterssöhne.

Z n nft o r d n n n g e n werden von der Regierung in erster Instanz erthcilt, $. 683, 691. Zweck derselben, §. 689. Inhalt derselben, §. 690. Von Mei­stern und Gesellen zu Stande gebrachte sind ungül­tig, §. 691. Bereits gültig bestehende bedürfen keiner weiteren landesfürsttichen Bestätigung, §. 692. S. Buchdrucker. Buchhändler. Eisen- und Stahl­arbeiter. Gold- und Silber-, dann Galanterie-Ar- beiter.

Znnftsicgel zu führen ist unter Verwahrung dessel­ben bey der Obrigkeit erlaubt, $. 699. Zn füh­ren ist den Gesellen nicht gestattet, $. 699.

Zunft - Strafgelder, wie dieselben zu verwenden scyen, §. 700.Dürfen ohne Vorwissen der Obrig­keit nicht anferlegt werden, $. 700.