3 it-®tabtcn mrd größerw-Dörf-wn wird für Arme, so wie auch für Handwerksgesellen und DienstLwterr-überhaupt, ein hinlänglich großes, und wo möglich von andern Gebäuden abgeson- dertes Haus bestimmt. Ln welches sie im Fall der Ansteckung gebracht, und ärztlich behandelt werden. Dasselbe dürfen sie alsdann auch nicht eher verlassen, bis der Arzt es für rärhlich findet. Damit jedoch sogleich beim Ausbruche des Nervenfiebers alles Nöthige gehörig angeordnet und in Vollzug gefetzt werde, hat sich in jedem Physikatsstze, in dessen Bezirk es sich zeigt, zu dem Ende eine Kommission, bestehend ans dem Bezirksbeamten, dem Physikus, und einem der Ortsvorgesetzten zu bilden, welche sich über die in polizeylicher Hinsicht zu ergreifende Maas­regeln gemeinschaftlich zu berathen hat.

3.) Um in solchen Orten, wo das ansteckende Nervenfieber einmal ausgebrochen ist, seiner Verbreitung um so eher kräftig Einhalt thun zu können, wird jedem Familienvater noch überdieß zur Pflicht gemacht, jeden sich in seinem Hause ereignenden Krankheitsfall sogleich dem Orts- vorftande anzuzeigen, damit dieser an das« Physikat Bericht darüber erstatten, und sodann die Art der Krankheit von demselben gehörig untersucht werden kann. Verheimlichung eines Kranken hat strenge Bestrafung zur Folge.

Den Bewohnern augesteckter Orte ist daS Besuchen benachbarter Ortschaften auf das strengste zu untersagen. Ueberhaupt darf Niemand zur Zeit herrschender Epidemien von einem Orte zum andern reisen, ohne ein obrigkeitliches Zeugniß, des Inhalts, daß er aus einem unver­dächtigen Orte komme.

Weder in angefteckten Ortschaften, noch in einem Umfange derselben von 3 bis 4 Stundey dürfen Markt? gehalten werdekr.

/«-). Jedem einzelnen Kranken steht es zwar frei, sich aus der Zahl der lizenzirten Aerzte den zu wählen, zu welchem er besonderes Zutrauen hat. Er muß sich aber gefallen lassen, wenn der Physikus des Bezirks von Zeit zu Zeit nachsieht, ob alle von ihm getroffenen poli- zeylichen Anordnungen gehörig befolgt werden. Den Wundärzten ist die alleinige Behandlung von solchen Kranken, die am ansteckenden Nervenfieber darnieder liegen, gänzlich untersagt, sie sind aber verpflichtet, wenn die Zahl derselben sehr groß ist, dem PhysikuS Aushülfe zu leisten, und seine Aufträge pünktlich zu erfüllen.

5. ) Wenn sich nun das ansteckende Nervenfieber in einem Bezirke zeigt, so hat das Amt und Physikat unter genauer Anführung aller pathologischen und therapeutischen Momente, und der bereits getroffenen polizeylichen Anordnungen sogleich an das betreffende Kreisdirektorium und an die SanitatsKommission einen Bericht in tabellarischer Form nach beigefügtem Muster darüber zu erstatten, und dieses, so lauge die Krankheit dauert, alle 8 Tage zu wiederholen.

6. ) Eben so sollen die benachbarten Aemter und Physikate von dem Ausbruche dieser Krank­heit alsbald in Kenntniß gesetzt werden, um auch ihrerseits die nöthigen Vorkehrungen gegen, di« Entstehung derselben treffen zu können.

7. ) Da das ansteckende Nervenfieber am häufigsten durch kranke Soldaten verbreitet wird, so wird es den auf EtappenStationen angeftellten Beamten zur unerläßlichen Pflicht gemacht, sich bei den Kommandanten der durchmarschikt-nven Truppen jedesmal genau zu erkundigen, ob sie kranke oder unpäßliche Soldaten mit sich führen. Ist dieß der Fall, so wird dem PhysikuS sogleich die Anzeige davon gemacht, welcher dieselbe sodann, unter vorherigem Benehmen mit