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wenn sie unter das Feuergewehr nicht taugen, zu Fuhr - oderStuckkncchten gestellt.»
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Den einquartierten Soldaten ist Licht, Holz und Bett abzureimen, wofür in Friedenszeiten die Schlafkreuzer bezahlt, in KrieqSzeitcn aber nur eine Quittung abgegeben wird, welche der Quartiersträger bis zur erfolgenden Zahlung gut aufzubewahren hat.
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Den Herren Offneren sowohkals auch der übrigen Mannschaft tst mit allem Anstande zu begegnen, und bey vorkommenden Beschwerden haben die Unterthanen wemahls selbst ihre eigenen Richter zu seyn, sondern ihre Klage entweder bey dem com- mandirenden Herrn Officicre oder bey der Bezirksobrigkeit ordentlich anzubringen.
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Es ist höchst verbothen, Montours- oder Rüstnngsstücke der Soldaten, das ist: Kleidungen, Gewehre, Patron-Taschen oder dergleichen zu kaufen.
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