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wenn sie unter das Feuergewehr nicht tau­gen, zu Fuhr - oderStuckkncchten gestellt.»

8 .

Den einquartierten Soldaten ist Licht, Holz und Bett abzureimen, wofür in Friedenszeiten die Schlafkreuzer bezahlt, in KrieqSzeitcn aber nur eine Quittung abgegeben wird, welche der Quartiers­träger bis zur erfolgenden Zahlung gut aufzubewahren hat.

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Den Herren Offneren sowohkals auch der übrigen Mannschaft tst mit allem An­stande zu begegnen, und bey vorkommen­den Beschwerden haben die Unterthanen wemahls selbst ihre eigenen Richter zu seyn, sondern ihre Klage entweder bey dem com- mandirenden Herrn Officicre oder bey der Bezirksobrigkeit ordentlich anzubringen.

' IO.

Es ist höchst verbothen, Montours- oder Rüstnngsstücke der Soldaten, das ist: Kleidungen, Gewehre, Patron-Ta­schen oder dergleichen zu kaufen.

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