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lich mit der Zunge lecken, gegen ihre Herren und Bekannte um sich fahren, oder sich wohl auch vor ihnen verkriechen, nicht gehörig fressen und saufem, und zuletzt die Zunge vor Durst aussirecken, und doch jedes Getränk scheuen. Nach diesen Zei­chen nimmt die Krankheit zu, die Wuth tritt ein, die Hunde schäumen, und geifern stark. Ein solcher Hund und alle übrigen die er gebissen hat, müssen ohne minde­sten Verzug todt geschlagen werden.

Ohne sse mit den fanden zu berüh­ren , müssen sie unabgedeckt tief in die Erde yescharret, und mit ungelöschtem Ralk und Lehm bedeckt werden.

Die Krippen, woran das tollgewor- dene Thier gestanden ist, müssen verbrannt, und die Ketten, womit solches angehängt war, ausgeglühet werden. Eben so müs­sen die eisernen Werkzeuge, womit- thende Thiere getödtet werden, ausgeglühet, die Kolben oder Knüttel aber verbrannt werden. Jeder Hund, oder jedes andere Thier, von dem nur der mindeste Verdacht vorhanden ist, daß es gebissen worden ftyn möchte, muß ohne einer Einwendung