3 1

Jene Aeltern, welche daher ihre heben Kinder von der allgemeinen Blatternpest, und von dem sehr oft unvermeidlich dabey eintreffenden Tode retten wollen, haben sich bey ihren Obrigkeiten zu melden, wel­che ihnen die fernere Anleitung geben, und sie an die von diesem Schutzmittel bereits schon allgemein unterrichteten Aerzte an­weisen werden.

57 .

Bauersleute sollen ihre Gesundheit und ihr Leben nicht so muthwillig After - oder sogenannten Winkelärzten anvertrauen, welche die Kunst ihnen zu helfen niemahlS erlernet haben, sondern sie sollen sich an einen ordentlichen Arzt oder Wundarzt (Doetor oder Bader) verwenden. Wenn sie so arm sind, daß sie die Aerzte und Me­dizinen zu bezahlen nicht vermögen, so ha­ben sie sich bey ihrer Obrigkeit zu melden, welche zu sorgen verpflichtet ist, daß ihnen unentgeltlich geholfen werde.

68 .

Jede Dorfgemeinde soll sich bestreben, ein taugliches, geschicktes Weib als He-

bam-

/