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"ii ist , zum Getränke gegeben, oder das Fut^

v ter mit solchem Wasser angefeuchtet, oder i endlich, wenn dem Viehe öfters, beson­ders zur Sommerszeit Roggenbrot mit Salz bestreut, und mit Weinessig ange- seuchtet gegeben, wenn das Vieh rein ge­halten , und immer frische Luft in den Ställen unterhalten wird. x

62.

Kein Vieh darf aus einer mit der j Seuche wirklich behafteten, oder derselben * verdächtigen Ortschaft ohne die vorge- t schriebenen Päße aus fremden Orten ein- - getrieben, oder wohl gar auf die Märkte (sogenannten Rirchtage) zum Verkaufe gebracht werden.

6z.

Wenn ein Vieh, besonders die Pfer-. de erkranken, soll man sie geschickten Vieh- ^ arzten zur Cur übergeben, und nicht leicht­sinnig jedem Quacksalber, Abdecker, Zi­geuner u. d. gl. Leuten anvertrauen, die von der Cur des Viehes meistens keine Kenntnisse haben, sondern leichtgläubige , Vieheigenthümer um ihr Geld bringen.

C 64.