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scheu, oder wohl gar für die Mehl-und Gries-Gattungen höhere, als die festgesetzten , von dem Käufer abnehmen, so muß ein j solcher ULbertreter der bestehenden Ordnung , sogleich der Stadthauptmannschaft ange- zeigt, und nach Befund für das erste Vergehen mit 6 fl, für das zweyte mit 12 fl, und für das dritte mit 24 fl, wovon ein dritter Theil dem Platz-Aufseher, der zweyte den Bezirks-Kommissaren, und der drit- . te dem ArmenInstitute zukommen soll,ZA unnachsichtlich abgestraft, und nach erfolgter dreymahliger Geldstrafe, derselbe auch « wegen Verlust seines öffentlichen Mehlver- 1 schleiß-Befugnisses dem löbl. StadtMagi- j strate angezeiget werden.
Bezüglichauf die sülsenfrüchtenhand- '$ ler, oder sogenannten Greißler. j
Nachdem die löbl. Pesther Gespann- schaft, aus Ursache der obwaltenden großen ^ Verschiedenheit bey jeder Gattung sowohl > der tzülsenfrüchke, als auch all sonstiger den jj Greißlern'züstehender Artikel, die Satzung j derselben der Einsicht der Orts-Gerichtbar- __ keit überlaßt, und. hierinfalls/ auch- schon? ^
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