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gedachten Juſtiz- oder Wirthſchaftsamte insbe: ſondere die Pfändung, Schätzung und Feilbiethung der Fahrniſſe und unbeweglichen Güter des Schuld ners, den Anordnungen des unbefangenen Ge richtes gemäß, vorgenommen werden. Das Recht des Gutsherrn zur politiſchen Execution iſt nach den hierüber bereits ertheilten Vorſchriften zu beurtheilen.

2. Geſuche um Einverleibung oder Vormerkung der Forderungen des Gutsherrn auf die ſeiner Grund herrlichkeit unterworfenen unbeweglichen Güter, oder um Löſchung der auf ſolchen Gütern haf tenden Schuldpoſten, find bei dem nächſten un: befangenen Gerichte anzubringen und zu erledigen.

Die Vollziehung der von dieſem Gerichte ers theilten Beſcheide, und die Eintragung in die öffentlichen Bücher iſt dem Grundbuchsamte des Gutsherrn, welchem die Forderung zuſtehet, zu geſtatten.

3. In Anſehung der Forderung einer gemeinſchaftli­chen Waiſencaſſe an die Unterthanen oder Ge: richtsinſaſſen des vormundſchaftlichen Gerichtes wird dieſes Gericht ermächtiget, nicht nur die von der nächſten unbefangenen Gerichtsbehörde erlaſſenen Executionsbeſcheide in Vollzug zu brin gen, ſondern auch die Einverleibung, Vormer kung und Löſchung im Grundbuche ſelbſt zu be­willigen und vorzunehmen.

Gubernial-Currende vom 28. Auguſt 1833, 3. 13718.

Hinſichtlich der gemachten Anfrage: ob die An ſprüche von Gemeinden auf die Ausübung der eige­