Behörden, bei denen die Criminal-Praxis genommen werden kann, gehören nebſt den landesfürſtlichen für Eivil- und Criminalſachen, oder für letztere allein beſtellten Collegialgerichten nur die mit mehreren ge prüften Räthen beſetzten, zur Verwaltung der Erimi nalgerichtsbarkeit berechtigten Magiſtrate der Städte; die zu Criminal-Unterſuchungen berechtigten landes fürſtlichen Land- und Pfleggerichte in Tirol, Salz­burg und dem Innviertel, und die landesfürſtlichen Banngerichte in Steiermark.

Es iſt jedoch hinreichend, ſich bei einem Collegial Gerichte, dem Eivil- und Eriminal⸗Gerichtsbarkeit zu­ſteht, auf beide Gattungen von Geſchäften zugleich ein volles Jahr lang verlegt zu haben.

Die Prüfung ſoll ſowohl bei Richtern als Aus cultanten mündlich und ſchriftlich ſeyn.

Es ſteht Jedermann frei, ſich aus dem Civil- und Eriminalrechte zugleich, oder an verſchiedenen Tagen prüfen zu laſſen; im letzteren Falle darf aber nun ein einziges Amtszeugniß über den Erfolg beider Prü⸗ fungen ausgeſtellt werden.

Die vor Kundmachung dieſer Vorſchriften bereits geprüften, und in Dienſte getretenen Auscultanten und Juſtizbeamten ſind bei ihrer Beförderung zum Richteramte nach den bisher geltenden Geſetzen zu be handeln, welche überhaupt in Rückſicht der Eigen ſchaften der Richter und Juſtizbeamten, der Prüfun gen und der Zeugniſſe über den Erfolg derſelben noch fernerhin in ſo fern zur Richtſchnur dienen, als ſie durch gegenwärtige Verordnung nicht ausdrücklich ab geändert werden.

Allerhöchſte Entſchließung vom 27. Februar und Gubernial⸗Currende vom 11. Mai 1827, 3. 10402.

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