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dieſer Claſſe von Beamten noch eine weitere Beſol— dungserhöhung zuzuwenden.
Anſtatt bei Magiſtraten und Landgerichten dieſer Categorie eine Gehaltserhöhung vorzunehmen, ſcheint es vielmehr zweckmäßiger, für den Fall, wenn dieſel— ben keinen Syndiker mehr erhalten können, dem die Verſchaffung eines Nebenerwerbes durch Parteien— Vertretung nicht geſtattet iſt, auf einen andern Aus: weg zu denken, welcher darin zu beſtehen hätte, daß getrachtet würde, zwiſchen ſolchen Gerichten und den benachbarten Dominien im gütlichen Wege ein Ueber— einkommen dahin zu erwirken, damit entweder letztere ihre Geſchäftsleitung gegen Entrichtung angemeſſener Beiträge zur Beſtreitung der gemeinſchaftlichen Ber waltungspflege an das Marktgericht übertragen, oder damit ſolche Dominien die Geſchäftsverwaltung des Marktgerichtes gegen gleiche Bedingniſſe übernehmen.
Die Ausmittlung ſolcher gütlicher Einverſtänd— niſſe iſt die Sache des Kreisamtes.
Hofkanzlei⸗Verordnung vom 16. September, und Gubernial⸗Intim. vom 18. October 1824, 3. 26017.
Jede neue Beſtellung und Veränderung in Perſon des Orts- und Bezirksrichters iſt von den Ortsgerichten ſogleich dem k. k. Appellationsgerichte bei Vermeidung einer Strafe von 20 fl. C. M. für jeden Unterlaſſungsfall anzuzeigen. Aber auch ſelbſt jede mit einem Syndiker ſich ergebende Veränderung, in Hinſicht der Juſtiziarien und Bezirksrichter aber jede bemerkte unbefugte Advocaturs-Ausübung iſt dem k. k. Appellationsgerichte zu erinnern. Eod.

