Praxis auch jene aus dem Eiviljuſtizfache zu nehmen.
Dieſe Practikanten ſind gegen Ablegung des Verſchwiegenheitseides zu Ausarbeitungen für die Räthe, zum Actuariate bei Unterſuchungen und Tagſatzungen, und zur Verfaſſung von Expeditio— nen zu verwenden, zu den Rathsſitzungen aber nicht zuzulaſſen; und nach vollendeter einjähriger Praxis iſt ihnen der fernere Zutritt nicht zu ge: ſtatten, wenn ſie auch die Prüfung nicht ſogleich ablegen.
3. Der Schlußſatz des zweiten Paragraphes der Ver—
ordnung vom 13. April 1827 findet auf die landesfürſtlichen Land- und Pfleggerichte in Tirol, Salzburg und dem Innkreiſe, und auch auf die Banngerichte in Steiermark keine Anwendung, wohl aber auf Vorarlberg bei jenen Landgerich— ten, welche die Civil- und Eriminalgerichtsbar— keit vollſtändig ausüben.
.Die Begünſtigung, die Praxis aus beiden Fächern
zugleich in einem Jahre zu vollenden, findet auch bei organiſirten Magiſtraten, welche die Civil und Eriminalgerichtsbarkeit ungetrennt verwalten, nicht aber bei jenen Statt, bei welchen der Crimi— nalſenat von dem Eivilſenate abgeſondert iſt. Auch kann die Criminalpraxis zugleich mit jener aus dem Eiviljuſtizfache bei verſchiedenen Gerichtsbe⸗— hörden, oder ſolchen, die getrennte Senate haben, oder an verſchiedenen Orten weder in einem Jahre, noch einhalbjährig bei einem oder dem andern vollſtreckt werden.
5. Die Vorſchrift des Hofdecretes vom 13. April
1827, daß man, um auch nur in einem Zweige

