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dabei kömmt noch beſonders zu bemerken, daß zu Folge Hofkanzlei-Verordnung vom 16. Mai 1809, Guber— nial⸗Intimation vom 27. Mai 1809 die StaatsgüterBeamten, wenn ſie auch nach ihrer Dienſteategorie in eine höhere Diätenclaſſe gehören, ſobald ſie als Bezirksbeamte in Bezirksangelegenheiten reiſen, keine höhern, als die für Bezirksbeamte beſtimmten Diäten aufzurechnen befugt ſind.
Dieſe Diäten ſind gegenwärtig nach dem Inhalte der mit Gubernial-Verordnung vom 28. Auguſt 182 bekannt gemachten Hofkanzlei⸗Verordnung vom 15. Auguſt 1822 in Conventions-Münze bewilliget.
Inſtruction für Steiermark§. 6, für Kärnten§. 9.
Die mit 1. November 1825 in Wirkung getretene Herabſetzung ſämmtlicher Diätenclaſſen um ein Fünftheil hat auch auf Bezirksbeamten Bezug.
Gubernial⸗Verordnung vom 2. November 1825, 3. 26684.
Die Aufrechnung der Diäten kann nur dann Statt finden, wenn ſich ein Bezirksbeamter in einem Geſchäfte außer ſeinem Bezirke befindet; in dem eigenen Bezirke hat, derſelbe, wenn das Geſetz nicht aus— drücklich eine Ausnahme feſtſetzet, bei keinem Geſchäfte weder auf Diäten, noch auf Vorſpann einen Anſpruch.
Inſtruction für Steiermark F. 7, für Kärnten§. 10.
Den herrſchaftlichen Bezirksbeamten iſt bei Rei— ſen außer ihrem Bezirke bei allen öffentlichen oder bezirksämtlichen Geſchäften als Fuhrkoſtenvergütung die Aufrechnung der Vorſpannsgebühr für Pferd und Meile mit jenem Betrage, mit welchem ſie in jeder Vorſpannsſtation verpachtet wurde, mit dem Bemer— ken bewilliget, daß, ſobald die Auszahlung von Seite

