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durch die Wolfskehle nach Schollbronn, von Scholl- bronn in die Koppenbach, von hier aus den Berg hinüber bis Neukirchen und von Neukirchen wieder bis Lindach. Die Wahrung des Burgfriedens, so wie der beiderseitigen Gerechtsame wird zweien Burggrafen übertragen — einem Mainzischen und einem Pfälzischen; — beide nehmen ihren Wohnsitz auf Zwingenberg und richten entstehende Streitig­keiten binnen vierzehn Tagen, nachdem sie die Mannen dazugczogen. „Mögen sie aber des nicht gcrichten und ist der Bruch geschehen von mainzischcr Seite, vom Burggrafen oder von andern mainzischcn Dienern, so sollen auf Mah­nung des Pfalzgrafen, innerhalb 14 Tagen zwei aus den Näthen des Erzbischofs nach Weinheim gesendet werden in die Stadt, darin also lang zu bleiben und nimmer daraus zu kommen, der Bruch sei vorher gekehrt ganz und gar."

„Hat aber die Pfalz oder einer ihrer Diener Anlaß zu Zwiespalt gegeben, so sollen auf die Mahnung des Erzstiftes zwei pfälzische Näthe innerhalb 14 Tagen nach Heppenheim gesandt werden und dort bis zum Austrag der Sache verbleiben. Bei einem Kriege zwischen beiden Fürsten soll keiner den andern auf oder aus Zwingenberg schädigen. Die Nachkommen beider Fürsten sollen erst nach eidlicher Beschwörung dieses Burgfriedens ihren Anthcil an der Gemeinschaft erhalten

Zwei Tage nach diesem Vertrag (Donnerstag nach Michaelis) kauften die Fürsten, während sie noch auf dem >1 Beilage I.