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iion, Finanzdirektion, Armendirektion u. s, w.) gelten fast überall folgende Formen:

a. Hochgeachteter Herr Präsident!

Hochgeachtete Herren!

d. Ebenso.

o. Genehmigen Lie die Bersicherung meiner (unserer) wahren Hochachtung und Ergebenheit.

ä. An den Hohen Regierungsrath des Kantons N. in N.

1. Anm. Auf der innern Neberschrift, die der Anrede vorangeht, wie auf der äußern Adresse sauf dem Couvert) sagt man auch sehr oft blos:An den Tit. Regicrungsrath des KantonS N. in N."

2. Anm. Im Kanton Bern sagt man (a) blos:Herr Präsident! Herren Regicrungsräthe!"

Wenn man nur an einzelne Mitglieder der obersten Behörden oder an die Vorsteher der verschiedenen Departe­ment (an Regiernngsdirektoren) schreibt, so bleibt die Titulatur wesentlich dieselbe, z. B.:

n. Hochgeachteter Herr Oberrichter

(Erziehungsdirektor)!

b. Ebenso.

o. Genehmigen Sie u. s. w. (wie oben).

ä. An den Hochgeachteten Herrn Oberlichter N. N. in N.

3. Anm. Wenn man jedoch nicht eigentlich an die Person als solche, sondern au die Regierungsstelle <als solche) schreibt, so kann die Adresse ganz einfach so lauten:

ä. An die ll'it. Justizdircktion des Kantons idl. in N.

4. Anm. Bei Kirchen - und Schulräthen, in welchen Mitglieder geistlichen und weltlichen Standes sind, sagt man:

a. Hochgeachteter Herr Präsident!

Hochgeehrte, wohlehrwürdige Herren!

d. Ebenso.

o. Genehmigen sie u. s. w.

ci. An den Vit. (hohen) Kirchenrath (Schulrath) des Kantons R. in N.

IV. Lu ZZezirkskehörden.

Wie bei Kantonalbehörden die hervorstechende Bezeich­nung in dem Beiworthochgeachtet" liegt; so wendet