IX. ABSCHNITT. Die Wechselrechnung.
§. 108. Berechnung der Platzwechsel.
Im grossen Verkehr begleichen Geschäftsleute ihre gegenseitigen Forderungen selten durch Sendungen von baarem Gelde; sondern meist durch Wechsel, namentlich dann , wenn sie sich an verschiedenen Plätzen befinden. Solche Wechsel, welche auf eine bestimmte Summe oder Valute jenes Ortes lauten, an welchem sie in Verkehr kommen, und auch daselbst zahlbar sind, heissen Platzwechsel.
Die Wechselsumme ist eine unverzinsliche zu einer bestimmten Zeit fällige Schuld.
Wird ein Wechsel vor dem Verfalltage verkauft, so muss der Verkäufer wegen der früheren Bezahlung Diskont gewähren, welcher von der Verfallzeit des Wechsels abhängt.
Der Wechseldiskont auch Eskompt genannt, wird in Prozenten für Ein Jahr gegeben. Er wird -nach Tagen für die Diskontierungszeit berechnet, wobei man entweder den Diskontierungs- oder den Zahlungstag weglässt. Die Monate werden nach der im Kalender angegebenen Tagezahl berechnet. Z. B. Für einen am 24. Juli fälligen und am 2. Juli diskontierten Wechsel ist der Diskont vom 2. Juli bis zum 24. Juli, also für 22 Tage zu bestimmen.
Soll der Wechseldiskont berechnet werden, so müssen folgende Grössen bekannt sein:
1. Die Wechselsumme, d. h. der Betrag, auf welchen der Wechsel lautet.
2. Der Diskontfuss, welcher sehr verschieden sein kann. Die Höhe hängt von mancherlei Umständen ab und ist meist dem freien Uebereinkommen der dabei betheiligten Personen überlassen.
3. Die Diskontzeit, welche vom Diskonttage bis zum Verfalltage reicht.