§. 1 .
Das Wort „Verletzung" kann im engern und weitern Sinne genommen werden. Im elfteren bezeichnet es die am Körper wahrnehmbaren Folgen einer mechanischen Einwirkung, im letzteren die ganze verletzende Handlung.
§. 2 .
Den Gerichtsarzt beschäftigen die Verletzungen im engern Sinne, worunter sene krankhaften Erscheinungen verstanden werden, welche in Folge äußerer mechanischer Einwirkungen zu Stande kommen, und sich durch Störungen der Thätigkeiten, Verlust einzelner Theile, selbst Aufhebung des Lebens äußern.
§. 3.
Das verletzte Subsekt, der Gegenstand der Untersuchung, ist entweder noch am Leben, oder bereits todt.
Wir wollen zuerst die Beurtheilung der Verletzungen an Lebenden versuchen, hierauf die Tödtlichkeit derselben näher betrachten.
§. 4.
Unser Gesetz nimmt auf folgende Arten von Verletzungen an Lebenden Rücksicht: 1. auf leichte, 2. auf schwere, 3. auf lebensgefährliche.
Da leichte Verletzungen nur Polizeiübertretungen darstellen, und von den politischen Behörden verhandelt werden, schwere und lebensgefährliche dagegen nach §. 136 St. G. B. 1. Th. ein Verbrechen begründen, und die Amtshandlung darüber dem Kriminalgerichte zusteht; somit die Behörde und der Grad der Strafe bei beiden Arten verschieden ist: so leuchtet von selbst ein, daß die größte Strenge in der Feststellung und Umgränzung der Begriffe von der höchsten Wichtigkeit sei. Jedoch nicht jede Verletzung, weil sie der Gerichtsarzt nach