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Actenmäßiger Beweiß, daß den Eingesessenen zu Winterhude weder ein Besitz, noch Eigenthum an der Feldmark des Klosters St. Johann zustehe, und die von den Holstischen Erben angestellte Evictionsklage nebst geforderten Kostenersatz durchaus ungegründet sey : Zur Erläuterung des an dem Reichskammergericht anhängigen Rechtsstreites in der Sache der Eingesessenen zu Winterhude bey Hamburg Tönnies Behn u. und Cons., Apellanten wider Martin Holst modo dessen Erben Apellaten und das Kloster St, Johann in Hamburg Intervenienten / von dem Hofrath und Kammergerichtsprocurator Dr. J.S. Frech
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