Unsern gnädigen und günstigen Gruß zuvor, Ehrsamer, guter Gönner! : Da sich ergeben hat, daß mehrere von Adel und Frey-Güter-Besitzer im Lande, wenn das Brannteweinbrennen wegen Mangel und Theurung der Früchte untersagt [...] / [Fürstl. Hessische Regierung hierselbst]. Cassel, 1802
