Einleitung.
Zum Begriff des Börsentermingeschäfts.
§ 1.
Das Börsentermingeschäft und die Börsengesetz-Novelle von 1908.
Die Börsengesetz-Novelle vom 8. Mai 1908 hat die Begriffsbestimmung des Börsentermingeschäftes, die durch § 48 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 gegeben war, beseitigt. Der Grund hierfür ist in dem Verhalten zu suchen, das Handelsverkehr und Rechtsprechung gegenüber jener Begriffsbestimmung eingenommen haben. Der Handelsverkehr suchte sich von den zahlreichen Beschränkungen, die ihm bezüglich des Börsentermin- handels durch das Börsengesetz auferlegt waren, zu befreien. Er glaubte dies dadurch erreichen zu können, daß er Geschäfte, deren wirtschaftlicher Erfolg dem des Börsentermingeschäftes gleichstand, in Formen kleidete, die dem § 48 Börs. G. ä. F. nicht entsprachen, indem sie mindestens einer der dort aufgestellten Voraussetzungen ermangelten. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat diese Bestrebungen, welche die Absicht des Gesetzgebers völlig zu vereiteln drohten, als Gesetzesumgehung angesehen. Sie hat demzufolge alle Geschäfte, die auf