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Hauptteil.
§3. Überblick.
Sucht man die Börsentermingeschäfte nach ihrer privatrechtlichen Wirkung zu ordnen, so findet man drei Hauptarten: verbindliche 1 ), einseitig verbindliche 2 ) und unverbindlich e 3 ). Während die verbindlichen und einseitig verbindlichen Geschäfte innerhalb ihrer Art bezüglich ihrer privatrechtlichen Wirkungen keine Verschiedenheiten aufweisen, sind unter den unverbindlichen weiter zu unterscheiden: erfüllbare 4 ) und nichtige 5 ). Die erfüllbaren Geschäfte zerfallen dann wieder in solche, deren einzige Rechtswirkung die Erfüllbarkeit ist 6 ) und in solche, die noch weitere Rechts-
x ) §§ 53, 58 Börs. G.
2 ) §§ 54, 58 Börs. G.
3 ) §§ 52, 64, 66 Börs. G., vgl. auch § 58 Börs. G. mit §§ 762, 764 BGB.
4 ) §§ 55, 64 Börs. G., vgl. auch § 58 Börs. G. mit §§ 762, 764 BGB.
5 ) § 66 Börs. G.
6 ) § 64 Börs. G., vgl. auch § 58 Börs. G. mit §§ 762, 764 BGB.