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Hauptteil.

§3. Überblick.

Sucht man die Börsentermingeschäfte nach ihrer privatrechtlichen Wirkung zu ordnen, so findet man drei Hauptarten: verbindliche 1 ), einseitig verbindliche 2 ) und unverbindlich e 3 ). Während die verbindlichen und einseitig verbindlichen Geschäfte innerhalb ihrer Art bezüglich ihrer privatrechtlichen Wirkungen keine Ver­schiedenheiten aufweisen, sind unter den unver­bindlichen weiter zu unterscheiden: erfüll­bare 4 ) und nichtige 5 ). Die erfüllbaren Geschäfte zerfallen dann wieder in solche, deren ein­zige Rechtswirkung die Erfüllbarkeit ist 6 ) und in solche, die noch weitere Rechts-

x ) §§ 53, 58 Börs. G.

2 ) §§ 54, 58 Börs. G.

3 ) §§ 52, 64, 66 Börs. G., vgl. auch § 58 Börs. G. mit §§ 762, 764 BGB.

4 ) §§ 55, 64 Börs. G., vgl. auch § 58 Börs. G. mit §§ 762, 764 BGB.

5 ) § 66 Börs. G.

6 ) § 64 Börs. G., vgl. auch § 58 Börs. G. mit §§ 762, 764 BGB.