Güter bebaue oder besitze, ein besthaupt nach seinem Tode lassen solle.

Wie dem deutschen Charakter das Gemüth eng verbun­den ist, so auch das Wohlwollen gegen die Untergebenen, die mit dem Herrn in stete Berührung kommen. So lange dies der Fall war, gab es auch wirklich Landesväter; als die Beam­ten dazwischen traten, hörte dies innige Verhältniss natürlich auf. Dies Wohlwollen ist auch in der Bezeichnungarme Leute" ausgesprochen; es sindSt. Jacobs Annluden" keines­wegs Leibeigne, sondern Unterthanen; es ist dies ein ganz all­gemeiner Ausdruck, alle Bauern werden im W. Jahrhundert und später so genannt, ob hörig oder nicht, die Schwanheimer ebenso wie die Oberräder und die Offenbacher. Die Leibeigenschaft hatte sicherlich nicht die Bedeutung im Mittelalter, die sie nach dem unglückseligen 30jährigen Kriege erhielt, als der Bauer er­niedrigt und verkommen war. Noch im Jahre 1607 heisst es in einer Beschwerde: daß der Rath Isenburgischearme Unter­thanen" mit Arrest und gefänglicher Einziehung in Schuldthurm molestire und daß denselben nicht gestattet werde in des Raths Obrigkeit sich zu begüten. Lorenz Wagner, Nachbar zu Offen­bach, unterzeichnet eine Bittschrift an Wolfgang Ernst Grafen von Isenburg, als ,,Ew. Gn. armer Unterthan." Jacob Grimm hat in den Rechtsalterthümern S. 562 dargelegt wie alhnälig die beiden Stände der Freien und der gemeinen Freien in einander überliefen.Die höchste Spitze echtes Eigenthums hatte in den Augen der ärmeren Menge des freien Volks minderen Werth, als der breite Schatten, unter dem sich's im Schutze des Mächtigen ruhte." Aber es wurde die Hörigkeit doch immer besonders hervorgehoben; so schreibt der Trappierer des deut­schen Hauses dem Rath, dieser habe des Hauses Diener und armen Angehörigen" gebott und verbott angelegt. Im Jahre 1424 wurde ein Kaufbrief über etliche arme Leuth, so Rudolff von Sachsenhausen zustendig gewesen, aufgerichtet. Bürgermeister und Rath haben ihm geliehen zu seiner sonderlichen Behaglich­keit und Notdurft fl. 40.; sollte er in den nächsten 14 Tagen nit Kaufs einig werden um seinearme Leuthe und Gotslehn", daß er dann die fl. 40. wiederzahlen wolle; es sind mit Namen:

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