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jährlich« zu Bede gäbe, eigentlichen uffzeichnen, darnach zu sehen, ob man zu viel oder zu wenig hebe. Es folgt das Ver- zeichniss, die Aufzeichnung der Bede zu Schweinheim auf Er- kenntniss der armen Leute daselbst, wie jeglicher rechnete seinen Antheil an den fl. 89. In dieser Summe- waren die 7 Ein- tzelingen inbegriffen. Mit diesen wurde dann ein Verständniss erzielt: so deren über 7 seien, dieselb Uebermaß solle durch den Bereiter des Raths, den Schultheißen, den Faut und einen von den Hubenern zu Sweinheim uftgebracht, behalten- und ver­rechnet werden; würden dann die Eintzlinge minder dann 7, so solle man aus demselben Geld die Bede erfüllen; wo aber nichts vorhanden, sollten die Hubener die Bede mit fl. 89. voll ent­richten. Man sieht class es damals noch keiner Cataster bedurfte.

In Oberrad wurde ebenfalls im 15. Jahrhundert Bede ge­geben und Königsbede. Eines Nachbarn Sohn, wenn der den Eid thut, giebt er 12 ß. It. ein Fremder der sich zu Oberrad nidderschlagen will, giebt dem Rath ein Gulden und dem Bereiter ein Ort. It. verändert sich ein Fremder zu einer Witwe oder eines Inwohners Tochter zu Oberrade, der giebt dem Rath ein halben Gulden und dem Bereiter ein Ort. Im Jahre 1452 wiseten die Schöffen ihren Herrn dem Rathe zu Frankenfurt jerlichs ein Dorfe und gerichte zu Obern Rode uf S. Martins­tag fl. 30 zu bede; It. zu Königsbede 30 Achtel Habern weni­ger ein Maße, und daruf 8 fl. 7 heller.

Im sechszehnten Jahrhundert findet sich dann häufiger die Schätzung. Am 30. Mai 1578 schreibt Wolfgang von Isenburg an den Rath: die in seiner Herschaft und besonders der 3 Eichen gelegenen Güter seien von Niemands denn von ihm und seinen VorEltern verschätzet worden und verbedet, so habe Hans Rade die geforderte Reichscontribution und Anlage von seinem in Egelspacher Gebiet gelegenen Gütern .zu entrichten. Der Rath erwiedert: Sie seien von Kaisern und Königen privilegirt und gefreiet, daß die seinen und derselben Güter, die seien gelegen wo sie wollen, von Niemand anderm dann dem Rath allein col- lectirt und mit Bed und Schätzung belegt werden sollen. Zu­dem auch vermög gemeiner Rechten Niemand sein Haab und