V. Abtkeilimg.
Der Viehtrieb.
Nutzung der DreiEich. Dass derjenige, dessen Obhut die DreiEich von Kaiser und Reich unterstellt war, der Vogt, besondere Vortheile, Einkünfte, Bezüge daraus entnehmen konnte, ist selbstverständlich. Die Akten weisen auch hin auf: Dorfgelt, Wiltgelt, Weidgelt, Forsthaber, Wiltgefälle u. d. m. Da es aber gerade hierbei an Streit nicht gefehlt hat, muss auch diese Berechtigung einer besonderen Prüfung unterzogen werden. Das Weisthum von 1338 sagt darüber nur: „Auch deilent sie um den Habern der dem Kaysef und dem Foyde von Mintzin- berg gefellit, das man den werin sal zu Langen mit Dyepurger mazse gehüfet." Von Hafer der dem Kaiser gefallen, ist in dem Frankfurter Archiv keine genauere Andeutung; Buri II. 33 giebt an, dieser kaiserliche Antheil sei an die Herrn von Breuberg gekommen, dann an die von Eppstein. Dies war ein Haferzins welcher zu Langen entrichtet wurde. (Böhmer Urk. S. 507.) Der Hafer des Vogts scheint sehr bald eine willkürliche Erweiterung erlitten zu haben. Denn obschon noch im Jahre 1338 alle unrechte Gezaue im Wasser verboten sein sollen, finden sich im Jahre 1451 schon Leistungen der Fischer zu Flerzheim für Spangezaue und Kißelgarn. (Buri Urk. 16.) Das Weisthum der DreiEich schreibt vor daß ein gemein Hirte
14
'] ■

