Vorwort.

Äls Mitglied der zur Vorberathung des Forstdiebstahlsgesetzes iu der zweiten Session der dreizehnten Legislaturperiode eingesetzt gewe­senen, XVII. Kommission des Abgeordnetenhauses hatte ick geglaubt, den vorliegenden Kommentar dem juristischen Publikum früher an­bieten zu können, als eS nach der Heimkehr vom Landtage der Druck meiner Berufsgeschäfte nun gestattet hat. Daß inzwischen schon eine ähnliche Arbeit, vom Geheimen Justizrath Oehlschläger und Forst­meister Bernhardt, veröffentlicht worden ist, hat mich von der Her­ausgabe nicht mehr abgehalten, weil, als dies geschah, der Satz bereits weit vorgeschritten war. Möge das Schriftchen gleichwohl eine ähnliche Aufnahme finden, wie mein früherer, in demselben Verlage erschienener Versuch: die Preußische Polizei- und Strafgesetz­gebung in Feld- und Forstsachen nebst den ministeriellen Instruk­tionen (1874).

Die größere Ausführlichkeit der Anmerkungen, welche ich jetzt liefere, im Vergleich zu denjenigen, die ich damals zum Gesetze vom 2. Juni 1852 gab, hat ihren natürlichen Grund in meiner Theil- nahme an den Arbeiten, welche das Gesetz vom 15. April 1878 zu Stande gebracht haben, und der daraus für mich erwachsenen Dis­ponibilität eines reicheren Materials. Ein Nachtheil für den Gebrauch wird daraus nicht folgen, well das beste Jnterpretationsmittel immer in der Veranschaulichung dessen liegt, was von der Gesetzgebung für zweckdienlich gehalten und gewollt worden ist: sollte von diesem Gesichtspunkte aus über die nächsten Zwecke der Praxis hinüber meine Darstellung zugleich dazu beitragen, die Neberzeugung zu verbreiten, daß die Gesetzgebung auch ein gelungenes Werk ins Leben gerufen