2öir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
§. 1 .
Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Forst oder auf einem anderen hauptsächlich zur Holznntzung bestimmten Grundstücke verübte Diebstahl:
Zu tz. i.
1. Terminologie: Forstdiebstahl.
Die bisherige Gesetzgebung und auch noch der Regierungscntwurf zu diesem Gesetze bediente sich deö Ausdrucks Holzdiebstahl. Im Zusammenhänge des G. vom 2. Juni 1852 war diese Bezeichnung auch ganz korrekt, weil cö in seinem 8. 1 a>S Gegenstände des Holzdiebstahls wirklich nur Holz oder dessen nothwendigcn und nächsten Mitwachs (Borke) verstand und in seinem 8. 2 de» „Diebstahl an Waldproduktcn anderer Art" alö dem Holze nicht ebenso nannte, sondern nur dem Holzdicbstahlc glcichachtete. Nun war aber bei Aufstellung des neuen Entivursü erwogen worden, daß doch eine materielle Verschiedenheit zwischen dem Holzdiebstahl im cngercn Sinne und dem Diebstahl an Waldprodukte» anderer Art nicht bestehe, und von diesem Gesichtspunkte aus dafür gehalten, daß es sich auch in der Fassung mehr empfehle, de» letzteren unmittelbar unter den Begriff deö Holzdiebstahlö überhaupt zu stellen, als ihn nur für gleich mit dem erstcren zu erklären. Wie wenig bedeutungsvoll aber redaktionelle Acndcrungcn dieser Art auch erscheinen möge», so war man im Landtage doch gegen die Unangemessenheit empfindlich, welche unverkennbar darin gelegen hätte, Gras, Laub, Moos jc. wenigstens indirect Holz nennen zu wollen; und zog daher vor, zum Ausgangspunkte der Terminologie für Ueberschrift und Text des Gesetzes nicht mehr die — unter den einzelnen Nummern deö 8- 1 nachher doch noch zum Ausdruck kommende — unmittelbare Gegenständlichkeit der darin zu behandelnden
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