Nr. 11 Die Thal sperre. Welche Wasserstücke als „See" anzusehen seien, besage das Jagdpolizeigesetz nicht, auch sei anderweit darüber eine Regel bisher nicht 'festgestellt worden. Als See sei ein solches größeres Wasserstück anzusehen, welches sich auf natürlichem Wege in Folge der Bodenbeschaffenheit durch Quellen oder sonstige Zuflüsse gebildet habe. Das sei bei der Beverthal- sperre.nicht der Fall, bei derselben seien die Wasserlüufe der Bever und der Lütgenau in künstlicher Weise auf eine Strecke, zu einem Sammelteiche aufgestautworden, der gewerblichen Zwecken dienen solle. Teiche seien aber nur dann von der gemein- schaftlichen Jagdverpachtung ausgeschlossen, weun sie zur Fischerei eingerichtet seien. Zur Fischerei eingerichtet sei das Bever- thalsperreu-Becken nicht, äußerlich erkennbare Fischerei-Einrich¬ tungen seien, wie bie Klage zugebe, auch nicht vorhanden. Das Thalsperreu - Becken sei weder ausschließlich noch hauptsächlich zur Fischzucht angelegt, seine Hauptbestimmung sei diejenige eines Sammelteiches für gewerbliche Zwecke, diesen Zwecken diene es auch gegenwärtig noch, und sei es daher kein Fischteich. Sei das Wupperthalsperren-Becken aber kein Fischteich, so sei es auch nicht zur Fischerei eingerichtet. Ferner bestreitet Beklagte die Aktivlegitimation des Ge¬ nossenschaftsvorstehers zur.Anstellung der Klage. Eine Genos¬ senschaft werde nach dein Genossenschaftsgesetze durch ihren Vorstand vertreten. Der Vorstand der Wupperthalsperren-Ge¬ nossenschaft bestehe aber aus mehreren Mitgliedern. Letzteren Einwand sucht Klägerin in einen: weiteren Schrift¬ sätze mit Bezugnahme auf § 16 des Genossenschaftsstatuts zu entkräften. Hiernach stehe dem Vorsteher die selbstständige Leitung und Verwaltung aller Angelegenheiten der Genossenschaft zu, die nicht dem Vorstande oder der General-Versammlung Vor¬ behalten sind. . So habe z. B. das Königl. Kammergericht auf eine Be¬ schwerde gegen das Königl. Amtsgericht zu Gunuuersbach ent¬ schieden, daß der Vorsteher einer Vollmacht des Vorstandes zur Entgegennahme oder Abgabe von Auflassungs-Erklärungen nicht bedürfe. Es war, wie geschehen zu erkennen. Gründe. .Die Klage findet in formeller Beziehung ihren Stützpunkt im § 105 Nr. 2 des Zuständigkeitsgesetzes, welcher lautet:, „Streitigkeiten der Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte .begründeten. Berechtigungen und Verpflichtungen hinsicht¬ lich der Ausübung der Jagd, insbesondere über Bildung von geuieinschaftlichen Jagdbezirken, Anschluß von Grundstücken an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, oder Ausschluß von Grund¬ stücken aus. einen solchen unterliegen der Entscheidung im Ver¬ waltungsstreitverfahren." Das Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 gibt im § 2c den Besitzern zur eigenen Ausübung der Jagd auf ihrem Grund nnd Boden die Befugnis;: „auf See'n, auf zur Fischerei eingerichteten. Teichen und auf solchen Inseln, welche ein Besitzthum bilden." Den Begriff See definirt das Gesetz nicht näher, wie es überhaupt au eine gesetzliche Festlegung, welche Wasserstücke als „See" anzusehen sind, fehlt. Das ^berverwalungsgericht führt hierüber in seinen: Endurtheil von: 13. Januar 1879 (Band V S. 191 d. Entsch.) Folgendes aus: „Unter welchen Voraussetzungen ein mit Wasser bedecktes Grundstück für einen „See" zu erachten ist, bestimmt das Gesetz nicht. Bei Re¬ gelung des Fischereirechts in geschlossenen und ungeschlossenen Gewässern stellt das allgemeine Landrecht (Th. I Tit. 9 § 176) die „See'n mit Teichen, Haltern und andern geschlossenen Ge¬ wässern' auf gleiche Stufe. Auf dem Gebiete des Vorfluthrechts aber behandelt das allgemeine Landrecht (Th. I Tit. 9 8 § 117) nur „stehende See'n" gleich den Teichen, ebenso das Vor- fluthsgesetz vom 15. November 1811 (§ 14). im Gegensätze zu den im § 11 das. bezeichneten fließenden Gewässern^ Nach den: Gesetze über die Privatflüsse vom 28. Februar 1843 (§. 1) gehören zu den Privatflüssen auch „See'n" welche einen Abfluß haben," und nach der dem Gesetz vom 21. Mai 1861 beigeschlossenen Anweisung für das Verfahren bei Ermit¬ telung des Reinertrages der Liegenschaften behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer (§ 5) sind als „Wasserstücke" solche Grundstücke anzusehen,' „welche, wie See'n und Teiche, fort¬ dauernd oder zeitweise mit. Wasser bedeckt sind und haupt¬ sächlich in diesem Zustande benutzt werden." (Schluß folgt.) Wasserabfluß der Bever- und Lingesethalsperre, sowie des Ausgleichweihers Dahlhausen für die Zeit vom 25. bis 31. Januar 1903. Jan. Beverthalsperre. Littgeseth alsp erre. Ausgleichw. Dahlhausen. Sperren- Inhalt rund cbm in Tausend. -rs- gj-g f t CT* Ö Ä cbm MZ . cbm SS »{•<•*» __ « a.-e- cbm ü R mm g+j ■£ ® 7 .s cbm Ö~ ’H’c W g SS c ■=> cbm iS" 'S) ÄW :cs cbm SS JO..^ cbm ss L mm jd fjlj 5 l"^i e Seklit. Ausgleich des Beckens in Seklit. Bemerkungen. 25. 2060 60 64030 25660 .12,9 1495 — 9820 9830 11,5 2700 — 26. 2040 20 102880 41200 6,6 1475 20 53600 15800 7,4 8000 1300 27. "2070 — 30670 43600 — 1465 10 23480 16600 .— 8000 2300 28. 2040 30 47450 38200 3,1 1455 10 28460 14620 4,3 8000 2100 29. 2025 15 96640 45900 — 1440 15 29660 17600 — 8000 2100 30. 2025 — 56750 45900 — 1425 15 30400 17600 — 7300 2000 31. . 2025 — 41040 45900 — 1410 15 28670 17600 — 7500 2000 125 438960 286860 22,6 85 204090 109650 23,2 11800 — 472000 cbm Die Niederschlagswassermenge betrug: a. B ev erthalsperre 22,6 mm — 531100 cbm. b. Linges ethalsperre 23,2 mm = 208800 cbm. |