Der -rutsche Volksbote.
Offenbach 8. Januar
1 8 3 3 .
Nr. 2.
Der deutsche Volköbote wird vom i. Januar 1833 an in dem Verlage der Unterzeichneten Buchhandlung vorerst zweimal wöchentlich erscheinen und einen halben Bogen stark seyn, der unter Umständen noch eine Beilage erhält.
In gedrängter Darstellung und gemeinfaßlicher Sprache soll der deutsche Volksbote die wichtigsten Lhatsachen und Erscheinungen des öffentlichen Lebens mittheilen, und angemessene Betrachtungen daran knüpfen.
Der vorauszuzahlende Preis für sechs Monate ist i fl. in Offenbach, für Auswärtige findet ein mäßiger Postausschlag statt. Bestellungen daraus nehmen alle löblichen Postämter und Buchhandlungen an. *
Plangemäße Beiträge sind mit der Adresse: An die Redaction des deutschen Volksboten an die Unterzeichnete Verlagsbuchhandlung zur Weiterbesorgung einzusenden, und werden nach vorheriger Verabredung anständig honorirt. Den Einsendern ist völlige Verschwiegenheit ihres Namens zugesichert, vorausgesetzt, daß sie für die Wahrheit thatsächlicher Behauptungen nöthigcn Falls den Beweis liefern. Anonyme Mittheilungen, sowie Mittheilungen ohne glaubhafte und leserliche Rameneunterschrift, können nicht berücksichtigt werden. — Alle Einsendungen, die unverlangt geschehen, müssen portofrei gemacht werden. Für Bekanntmachungen jeder Art steht dieses Blatt offen; die Einrückungsgebühren betragen 4 kr. für die Zeile oder oeren Raum.
Lrede'sche Buchhandlung in Offenbach am Main.
„Er ist zum Landtagsabgeordneten gewählt worden, hat aber keinen Urlaub erhalten."
Diese Aeußerung hört man heut zu Tage oft. In Kurhessen vorzugsweise. Von den zu Landtagsabgeordneten gewählten Justiz beamten erhielt bis jetzt dort kein Einziger Urlaub, und von den übrigen gewählten Staatsbeamten nur Wenige. Ja, die Advocaten sollen nun auch Staatsdiener seyn, was man bisher nicht wußte. Aber die Wähler wollen zu keinen neuen Wahlen schreiten, ehe ihre Gewählten der auf sie gefallenen Wahl entsagen, und die Gewählten, besonders die Justizbeamten, zeigen eine männliche Selbstständigkeit. Sie entsagen nicht, und machen vom zusammentretenden Landtage selbst ihre weitere Entschließung abhängig.
Auch im Großherzogthum Hessen, namentlich seiner Provinz Oberhessen, war jene Aeußerung auch neuerdings recht gang und gebe. Schulz, Zähl, Müller, Thudichum in Büdingen, Vogt, Hundeshagen, Frank in Lich waren zu Landtagsabgeordneten gewählt, erhielten aber keinen Urlaub. Warum nicht? Es ist mir unbekannt. Hundeshagen sagte selbst in einem Schreiben an seine Wahlmänner, daß die ihm gewordene Urlaubs- Verweigerung unmotivirt, d. h. daß sie ohne Angabe von Gründen erfolgt sey. Genau genommen, mußte auch die Staatsregierung keine Gründe angeben; aber man muß Mancherlei im Leben nicht, und thut es doch, und handelt dabei außerdem sehr zweckmäßig, wenn man's thut. Gewiß ist, daß jene Urlaubsverweigerungen in der Provinz Oberhessen eine üble Stimmung hervorbrachten, und der Abgeordnete Jaup sagte das öffentlich in der zweiten Kammer.
In derselben Sitzung äußerte auch der Abgeordnete E. E. Hoffman«, daß es gut seyn würde, wenn der Artikel von der Urlaubsvcrweigerung in der Großherzoglich Hessischen Versassungsurknnde (Art. 59) so laute, wie der in der Kurfürstlich Hessischen (Art. 71). Er sagte dieses hauptsächlich mit Bezug darauf, weil er glaubte, daß nach der Großherzoglich Hessischen Verfassungsurkunde selbst Staatspensionisten Urlaub haben müßten, um als Landtagsabgeordnete erscheinen zu können. Aber, erstens hat Hr. E. E. Hoffmann wahrscheinlich hier nicht Recht, und zweitens hülfe hier nicht einmal die Kurhessische Verfassung viel. Immerhin könnte man annehmen und herausdeuteln, auch nach der Kurheffischen Verfassungsurkunde seyen die Staatspensionisten unter den Staatsdienern mitbegriffen, und dabei hätte man die weiteren schlimmen Begriffsstreitigkeiten über „Vorgesetzte Behörde" und „erhebliche Ursache" mit eingehandelt.
Ganz ähnlich der Kur hessischen Bestimmung hinsichtlich dieses Punkts ist die der Königlich Sächsischen Verfaffungsurkunde vom 4 . Sept. 1831 (§.75); und verwandt mit, der Groß Herzog lich Hessischen ist die des Königlich Bayrischen Edikts über die Ständeversammlung (§. 44 .), nur daß hier wörtlich und deutlich auch die Staats Pensionisten an Urlaub gebunden sind — eine Bestimmung, welche dem edeln v. Closen Anlaß gab, ein großartiges Opfer zu bringen, und seine Pension von mehreren 1000 Gulden um die Stelle als Volksvertreter zu vertauschen.
Schreiber dieses lebt aber der festen Ansicht, daß kein Staatsdiener, kein Staatspensionist in solchem Falle an Urlaub gebunden werden solle. Soll denn
