verdorben habe, dessen Einbringen verböte, und mänm'g- lich anwiese, sich mit edlem Eberstädter Gewächse den Gaumen zu letzen. Uebrigens hörte man bei-der Bera- thung eine Menge Städte- und eine Menge Tbiernamen; man erfuhr, daß das Frankfurter Pfund zwei Loth und das Mannheimer Pfund sogar vier Loth geringer sey, als das Darmstädter; ja, es kam sogar einmal die Rede auf das Stinken des Fleisches. Wirklich, wir meinen, das Wort sey nicht «tafelfähig'* und gehöre auch nicht an den »Kammertisch^.

Den Art. 60. der Verf. Urkunde (sieh' die Verf. Urk. nach, lieber Leser im Großherzogthume, und auch ihr, ihr Nachbarn!) will der Abg. E. E. Hoffinann abgeän­dert. Er hat Recht. Dieser Artikel ist ein stechender Pfahl in unserm constirutionellen Fleische. Der Abg. Hallwachs sprach bei der Discussion schöne Worte in gu­ter, redlicher Absicht; aber manche Dinge springen schon an sich so sehr in'ö Auge, daß sie eines besonder» Zutrei- bens mit großem Anlaufe kaum bedürfen. Auch die Abg. Emmerling, v. Buseck, Glaubrech (er verwarf mit Recht die sogenannte Absolution von der Instanz, als Strafe des Verdachts), Tromler, Fr. Schcnck, v. Gagern und Andere sprachen gut und zweckmäßig.

Uebcr die Ablösung der nicht fiskalischen Grundgefülle und den häßlichen Herrenweinkauf sprachen Mohr, Trom­ler, Wieger, Aull, auch der Abg. vom ersten Landtag Heyer, E. E. Hoffmann, Koch, Rausch. Alle erklären sich für die freisinnigsten Maßregeln in diesen Betreffen.

Der Hofrath Welcher in Freiburg.

Der verehrliche Leser weiß bereits, was er von dem Hofrath Welcher in Freiburg zu halten hat. Er hält ihn für einen tüchtigen, deutschen, kernhaften Mann. Eben so weiß er, was dem Hofrath Welcher seit Jahres­frist und länger widerfuhr. Regen und Sonnenschein, Schmähartikel in der Mannheimer Zeitung und Ehren­pokale ; Flucht der Minister aus der Kammer, als Welcher von der Bundesreform reden wollte, und Deputationen; Verläumdungen und Ehrenfackelzüge, Stellung vor Ge­richt und Ständchen wechselten bunt mit einander ab.

Das wichtigste Neueste, was dem Hofrath Welcher widerfuhr, ist nun Das, daß er als Professor in den Pensionsstand gesetzt wurde, d. h., daß er keine öffent­lichen Vorlesungen über Gegenstände der Rechtswissenschaft vor den Studenten in Frei bürg mehr halten darf, und daß ihn das Hofgericht in Freiburg zu einer Gefängniß- sirafe von mehreren Monaten verurtheilte, obgleich drei gelehrte juristische Facultäten, d. h. Versammlungen von rechtsgelehrten Professoren auf drei deutschen Universitä­

ten (Kiel, Tübingen und Heidelberg) in langen und ausführlichen Gutachten erklärt hatten, man müsse den Hofrath Welcher, da er schuldlos sey, völlig frei sprechen. Mit dieser Sache hatte es nun folgende Be­wandtnis: Im März 1831 wurde von Welcher, als ba­dischem Deputirten, in der Kammer zu Karlsruhe ein Antrag wegen Aufhebung der Cenfur oder Einführung der Preßfreiheit gestellt. Die zweite und sodann die erste badische Kammer sagten Ja! dazu, und die Staatsregie- rung legte denn auch wirklich den gewünschten Gesetzes­entwurf vor. Die zweite Kammer besserte Vieles daran, die erste wollte Manches nicht gebessert genug, nach manchen Hin - und Herreden, und manchen Hin - und Her­verhandlungen kam endlich ein Gesetz über die Polizei der Presse und über die Bestrafung der Preßvergehen im Großherzogthum Baden zu Stande, was von der badi­schen Staatsregierung bekannt gemacht und überall vom deutschen Volke, besonders aber in Baden selbst, mit Freude und etwas gar zu sehr übcrfließender, zutrauens­voller Wonne begrüßt wurde.

Da erschienen nun bald eine Menge neuer Zeitungen in Baden unter'm Schutze des neuen Preßfreiheitsgesetzes. Sic heißen: der Freisinnige, der Wächter am Rhein, das badische Volksblatt, der Schwarzwälder, der Zeitgeist rc. An der Spitze des Freisinnigen aber, der, einige Wo­chen nach seinem Erscheinen, schon mehrere tausend Abon­nenten zählte, stand, außer anderen Ehrenmännern, auch Welcher, der, wie er rüstig die Sache der Preßfreiheit in der badischen Kammer gefördert batte, nun, da sie so weit gediehen war, in ihrem Sinne fortwirkte und namentlich in den Freisinnigen viele Artikel schrieb.

Ein solcher Welcker'scher Artikel (freilich nicht sanft anzufühlen, wie ein Bündel Schaafwolle oder ein neuer Rasirpinsel, sondern ungefähr wie ein Eisenhandschuh, den die alten Ritter trugen), war denn auch in Nr. 100. des Freisinnigen vom 9. Juni 1832 abgedruckt. Er führte die Ueberschrift: Deutschland und Karlsruhe, und enthielt eine Beurtheilung der so eben erschienen Großh. Badischen Verordnung vom 5. Juni 1832, worin das Hal­len öffentlicher Reden bei Strafe verboten worden war.

Dieser Artikel gab alsbald Anlaß zur Beschlagnahme der eben gedachten Numer des Freisinnigen, und am 1. Juli 1832 stellte der Hr. Staatsanwalt in Freiburg förmliche Klage gegen den Hofrath Welcher bei dem Hof- gerichtc daselbst an. Er wollte, daß W. wegen, jenes Artikels der Verläumdung und Ehrenkränkung der Großh. Bad. Regierung für schuldig erklärt und in eine Strafe von 5 Monaten Gefängnis und in alle Kosten verurtbcilt würde. So stand die Sache, als (am 28. Juli 1832) die Großh. Bad Verordnung erschien, welche ohne Zu-