ziehung der Stände erlassen war und wonach die wichtig- tigsten und wesentlichsten Bestimmungen des neuen Preß- fteiheitsgefttzes aufgehoben wurden. Dieß geschah aber nun namentlich mit denjenigen Artikeln des Gesetzes, welche bestimmten, daß das gerichtliche Verfahren bei Preß- vergehen »öffentlich« sey, d. h. daß dem Publicum der Zutritt dabei gestattet werde, und daß eine geheime Skz- zung nie zulässig sey, wenn cs sich um ein Vergehen gegen den Staat oder gegen die Staatsbehörden handle.
Das Hofgericht in Fr ei bürg trug nun gar kein Bedenken, diese Verordnung, welche gerade einen Monat nach den Bundesbeschlüssen vom 28. Juni 1832 ihre Entstehung gefunden hatte, für gültig und das erlassene Gesetz als theilweise aufhebend anzuerkennen, ungeachtet nach der badischen Verfassungsurkunde zur Abänderung oder authentischen Erklärung der bestehenden Gesetze die Zustimmung der Stände erforderlich ist, und diese, wie gesagt, deßhalb gar nicht befragt worden waren. Das Hofgericht in Freiburg beraumte also in seiner Weisheit zur Verhandlung über das angebliche Preßvergehen Welckers geheime Sitzung an.
Der Vertheidiger Welckers, Geheimerath Duttlinger, prokestirte dagegen. Er verlangte Oeffentlichkeit, als im Gesetze vorgesehen, »unter dessen Herrschaft die Worte gedruckt wurden, die man dem Angeklagten zum Preßvergehen anrechnen will.« Er bestritt dabei die Gültigkeit der Verordnung vom 28. Juli, und führte noch mehreres sehr Wichtige aus.
Umsonst, das Freiburger Hofgericht (oder vielmehr dessen Mehrzahl) verwarf den Antrag auf Oeffentlichkeit. Die Thüren seines Gerichtssaales sollten geschlossen bleiben. Dagegen appellirten nun Welcher und Duttlinger an's Oberhofgericht nach Mannheim. Aber es blieb bei dem Freiburger Hofgerichtsspruche: Mcht öffentlich.' und man wurde dabei an ein Wort des Abgeordneten v. Jtzstein erinnert, was er einst keck und frei in der öffentlichen Kammersitzung ausgesprochen hatte: daß nämlich unter der Herrschaft badischer Gerichte die Preßfreiheit nicht bestehen könne. — Noch mehr wurde man aber daran erinnert, als die Sache zur weitern Entscheidung in der Hauptsache wieder an das Freiburger Hofgericht zurück kam. Doch das geschah nicht so geschwind, denn das Mannheimer Oberhofgericht mußte sich einige Monate besinnen, ehe es dem Freiburger Hofgcrichte Recht gab.
Unter der Zeit verfaßte nun Welcher ein Buch, welches Duttlingers und seine Vertheidigungsreden in der Sache enthält und jetzt gedruckt in allen Buchhandlungen zu haben ist. Es zählt 135 Druckseiten, also viel zu viel, um auch nur einen kleinen Auszug daraus im Volksboten zu liefern.
Also nur weniges daraus! Welcker verbreitete sich zuerst über die Rechtsungültigkeit des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens, nämlich der Aufhebung der gesetzlichen Oeffentlichkeit auf den Grund einer Regierungsverordnung, welcher unter allen Umständen keine rückwirkende Kraft beigelegt werden könne. Oeffentlichkeit und Geschwornengerichte seyen die nothwendigsten Bürgschaften für den Schriftsteller, der nicht unter Censur schreibe, wie selbst die Karlsbader Conferenzen anerkannt hätten. Der badische Schriftsteller habe nur jene Bürgschaft, um so heiliger müsse man sie ihm halten. Gelegentlich der Darstellung der Sache oder der Veranlassung, des Inhalts und des Sinnes seines Artikels kommt Welcher auf eine Schilderung des Grundcharakters seiner politischen Bestrebungen und seiner daraus hervorgehenden Uebcrzeugung, namentlich über die Natur der im Freisinnigen. beurtheilten Großh. Badischen Verordnung. Diese Schilderung, von S. 18 — 55 der Schrift gehend, ist trefflich.— Im weitern Verlauf seiner Rede prüft sodann Welcker die gegen ihn erhobene Anklage. Diese hatte hauptsächlich vier Stellen des Artikels im Freisinnigen, als das behauptete Vergehen begründend, Herausgeboben. Welcker geht nun diese Stellen durch, zeigt dabei Weglassungen in denselben in der Anklage nach, und führt aus, daß das nicht in den Stellen liege und enthalten sey, was die Anklage besage. Dabei ist verwunderlich genug, daß die badische Censur den Abdruck des .-ganzen, zusammenhängenden« Artikels in der Schrift nicht erlaubte, obgleich in der Klage des Staatsanwalts gesagt worden war, man müsse den Artikel so recht im Zusammenhänge lesen. Dazu wollte nun Welcker selbst gern die Möglichkeit geben. Aber nein! blos Bröckchen und Stückchen und Fetz, chen des Artikels passirten beim Wiederabdrucke die Censur.
Daß mehreres sehr Wichtige hier nicht vorhanden sey, zeigte dann Welcker, namentlich, daß kein Beleidigter, nicht die erforderliche Vollmacht zur Klage, nicht eine wahre, an sich juristisch beleidigende Thatsache, nicht ein rechtsverletzender Charakter und nicht eine beleidigende Absicht vorhanden sey.
»Wo auch nur Eines (der so eben angedeuteten Merkmale fehlt,« sagt Duttlinger in seiner Vertheidi- gungsrede, »fällt das Daseyn einer Ehrenkränkung unbedingt weg, weil nur sie zusammen den Begriff oder Thatbestand des Vergehens ausmachen. Wo aber gar alle fehlen, wie hier, da hat der Fall in der That mit dem Vergehen der Ehrenkränkung nicht mehr Ähnlichkeit, als — wenn mir der Ausdruck erlaubt ist — Lichtenberg's Messer ohne Klinge, woran der Stiel fehlt, mit einem vollkommenen Messer!« —
