merkt imb gewußt; beim sie wollten nun plötzlich nur Denen das Wahlrecht entzogen, die ihren Lebensunterhalt aus öffentlichen Kassen und Localanstalten erhielten. Aber darauf ging der Ausschuß, als auf etwas Nagelneues, gar nicht ein. Herr Kertell brachte allerhand Mainzer Beispiele; die Polizei habe dort arme Stimmende zusam­mengetrieben; Einem sey gedroht worden, wenn er nicht so stimme, bekäme er heute im Armenhaus nichts zu essen u. dgl. Man bemerkte ihm sehr richtig, das seyen Ver­brechen, die man bestrafen müsse. Der Abg. Aull äus- serte, das Volk sey constitutionell aufzubilden, und er­wähnte dabei der Comitien-Wahl der alten Römer. (Die Comitienwahl betreffend, suchte ihn nachher Hr. Abg. E. E. Hoffman« zu widerlegen). Dabei erzählte Hr. Aull eine sehr drollige Geschichte von einem Baseler Barbier, der viel Geld gehabt, aber dabei sehr grob gewesen, und dem die Leute tiefe Complimente gemacht. Dabei erklärte er die Geldaristokratie als »das unpopulärste und unserer Zeit unwürdigste.« Abg. Iaup sprach dann gelehrt und gründlich. AuchHardy, Neeb sprachen. Hofgerichtsrath Schenck fragte: Ob denn der Arme keine indirekte, kei­nen Octroi und mindestens keine Salzsteuer zahle. Unser Steuersystem sey so fein und scharf ausgedacht, daß es Keinen verschone. Die Abg. Wieger, Langen und Brunck erklärten sich dann auch stark gegen den Antrag, und beide Letztern machten dabei dem Abg. E. E. Hoff- mann den Vorwurf, bof er, von den ärmern Staats­bürgern redend, von Bettelmännern und Lumpen gespro­chen habe, wogegen er sich nachher vertheidigte und auch diese Ausdrücke in der Folge vermied. Langen fragte: Ob denn die Zahl der Armen so sehr die der Reichen übersteige, oder letztere so gleichgültig beim Gebrauch ih­rer Rechte seyen? Das müsse jeden Falls erst bewiesen werden. Abg. Hallwachs verlangte Preßfreiheit, als bestes Mittel gegen alle Schleichereien und Wahlumtriebe und erläuterte dabei die Bedeutung des echten Liberalism. Dabei gab es nun einige kleine Wortgefechte Abg. E. E. Hoffman« sagte, nicht auf ihm, der von »Bettelleuten« gesprochen habe, laste der Vorwurf des ungehörigen Ausdrucks, sondern auf dem Abg. Iaup, der gesagt habe, der Antrag sey »unmoralisch.« Abg. Iaup bemerkte dage­gen , daß er nur gesagt habe, »das Prinzip der Gesetz­gebung, wenn sie etwas der Art vorschlage, sey dann fast unmoralisch zu nennen.« Art. 11. der Verf. Urk. sagt, daß dem Großherzoge das Recht zustehc, heimge­fallene Lehen wieder zu verleihen. Abg. E. E. Hoffmann wünscht sie zu Domainen gemacht. Der Ausschuß will es bei der bisherigen Einrichtung belassen. Abg. Goldmann meint bei der Berathnng, jenes Recht sey dem Regenten oft eine Last; deßh a lb ist er für den Antrag. Nun frei­

lich, wer wird nicht so galant seyn, dem Regenten eine Last abzunehmen.' Dabei will aber, trotz der Last, Abg. Goldmann eine Bestimmung der Kurhess. Verfassung (die keineswegs zu ihren besten Bestimmungen gehört) herüber­gepflanzt, und, nach einigen kleinen Abzügen, heimfal­lende Lehen inskünftige den Prinzen des Hauses wieder verliehen. Das will dann auch Abg. E. E. Hoff­mann. Also bliebe der Art. 11. bestehen und nur die Prinzen wären noch die Privilegirten wenn es nem- lich dem Goldmann'schen Amendement und dem neuen Anträge des Hrn. E. E. Hoffmann nachgienge, was aber schwerlich geschieht. Der Volksbote hat seinen Lesern schon vom dritten bösen Absätze des Art. 81. der Verf. Urk. erzählt, der den Einzelnen und Corporativnen »in Hin­sicht allgemeiner politischer Interessen" das Petitionsrecht entzieht. Dieser dritte Absatz fand heute im Abg. Schacht von Mainz einen lebhaften Vertheidiger. Er meinte, dieser Absatz wäre eine Art Riegel am Gefängnißthor des neuen Demagogenthums. Wäre er fortgeschoben, ach, was käme da nicht Alles heraus! Hauptsächlich die Volks­versammlungen. Bei dieser Gelegenheit erfuhr man denn allerlei aus England, z. B. die englischen Volksversamm­lungen seyen genau genommen nicht gesetzlich und das jetzige Parlament gäbe schwerlich die Erlaubniß dazu. Als ob ständige, nie angefochtene, stets behauptete Volksge­wohnheiten nun noch des großen Siegels geschriebener Gesetzklchrctr öevürflen! Das gestand denn auch gewisser­maßen Hr. Schacht; er nannte diese englischen Volksver­sammlungen »einen uralt eingewurzelten Gebrauch des Volks.« Aber man solle ihn dem deutschen Volke, das nicht daran gewöhnt sey, nicht aus freien Stücken bewil­ligen. (Die Kurhess. Verfassung hat bereits solche Ver­sammlungen ausdrücklich bewilligt; und dann fragt sich auch anderwärts, was an sich schon verboten oder er­laubt sey ? Die Reformbill in England wäre doch zu Stande gekommen, auch ohne Volksversammlungen. (Der Volksbote schüttelt zweifelnd den Kopf.) Dabei kam nun schon zum Zweitenmale das Wort »Umtriebe« vor; wahr­scheinlich meinte Hr. Schacht »demagogische«; denn »dema­gogische Umtriebe« waren ja auch einst lang und viel in Mainz zu Hause. Er wisse nicht, was das erweiterte Recht der Bitte den Staatsbürgern solle; die Stande seyen da (o ja, alle drei Jahre); man könne sich an ein­zelne Mitglieder wenden rc. rc. Auch der Abg. Hardy fand die Weglassung des dritten Absatzes »unzulässig und bedenklich.« Der Abg. Hallwachs führte nun das totale Mißverständniß des Hrn. Schacht aus. Nichts sey natür­licher, nichts notwendiger, als das Recht der Bitte. Dem sey durch den dritten Absatz in den Weg getreten. Die Bitte zur Sache von dem und jenem Abgeordneten z»