Der deutsche Volksbote.

Offenbach 8. Februar 18 3 S.

Nr. 11.

Der Verein für Aufrechthaltung der Verfassung in Hanau.

Jedermann weiß, daß Kurhessen eine sehr gute, vom 5 Januar 1831 datirte, anfänglich auf Pergament ge­schriebene und bald nachher in vielfältigen Abdrücken ver­breitete Verfassungsurkunde besitzt. Im ss. 35. derselben kommt ein Absatz vor, der wörtlich also lautet:

Ueberhaupt ist es den einzelnen Unterthanen, sowie ganzen Gemeinden und Körperschaften, freigelassen, ihre Wünsche und Bitten, nach gesetzlichem Wege, »zu berathen und vorzubringen.«

Mit diesem Absätze ist also den Kurhessen nicht allein das Recht der Bitte hinsichtlich allgemeiner politischer Interessen« gegeben, sondern auchdas Recht der Bera- thung darüber»; allerdings sehr wichtige Rechte, von denen der großherzogliche Hesse, der Nachbar und Letter des Kurhessen, nur das weiß, daß er sie nicht hat, und ebenso der Nassauer.

Die Bemerkungnach gesetzlichem Wege« kann nur so ausgelegt werden, daß bei Uebung jener Rechte nichts Ungesetzliches vorfallen dürfe, indem natürlich alsdann die Obrigkeit einschritte und den Ungesetzlichen zur Ver­antwortung zöge.

In Folge jener Stelle der Kurhess. Verf. Urk. thaten sich in Hanau eine große Anzahl achtbarer Männer zusam­men und gründeten einen Verein für Aufrechthaltung der Verfassung. Das geschah im Sommer 1832. Dieser Verein hatte seine Statuten, und es ist wichtig, einen Blick Ln dieselben zu thun.

Der Eingang, überschrieben: Zweck des Vereins enthält unter Anderm Folgendes:

Was unsere muthigen Vorfahren vor 300 Jahren für das innere Reich des Glaubens und Gewissens zn ero­bern und zu befestigen hatten, das soll jetzt erobert und befestigt werden in dem äußern Reiche der Wirklichkeit; damals war das allgemeine Feldgeschrei: Glaubens - und Gewissensfreiheit! jetzt ist es: staatsbürgerliche Frei­heit!« Dann wird weiter entwickelt, wie an jeden Einzelnen der Ruf gehenicht blind und thatlos oder gar mit feig berechnender Klugheit sich blos treiben zu lassen im allgemeinen Strom«, sondern,eines Theils im All­

gemeinen, nach Kräften sich zu erheben zu einem klaren und sichern Bewußtseyn über das, was das wahre und herrliche Ziel ist, auf das wir Alle loszusteuern haben; andern Theils aber im Besonder» umsichtig und besonnen sich selbst zu fragen, wie die allgemeine Sache der gesetz­lichen Freiheit mit den eigenen bestimmteren Lebensverhält- -nissen Zusammenhänge und durch welche Mittel sie in die­sen bestimmten Verhältnissen zu fördern sey.« Als Zweck wird dann kurz zusammengedrängt:Wir wollen durch unser Aneinanderschließen, vermittelst gemeinsamer Beleh­rung und gegenseitiger Mittheilung, unsere staatsbürger­liche Gesinnung läutern, befestigen, erwärmen und that- kräftiger machen;« und dann der offene Zweck des Ver­eins (denn, heißt es ausdrücklich, mit Heimlichkeiten wollen wir durchaus nichts zu thun haben,) nochmals da­hin festgestellt: »Läuterung und Kräftigung echter staats­bürgerlicher Gesinnung, Kampf gegen Absolutismus (Ge« waltherrschaft von oben) und Anarchie« (Gewaltherrschaft von unten). Dieser Zweck sollte erreicht werden durch gemeinschaftliches Lesen erprobter Schriftsteller über die Grundbegriffe des konstitutionellen Staatslebens über­haupt; sodann durch zwanglose mündliche Unterhaltung über vaterländische Angelegenheiten, Angelegenheiten der Provinz, der Stadt, sowie des besondern Rufes und Standes der Mitglieder, in sofern sie Beziehung haben auf die Sache der konstitutionellen Freiheit. Das Jm- Auge-Behalten bestimmter Gegenstände ist dabei für zweck­mäßig erklärt, sowie durch Einzelne das Vortragen Don ihnen gefertigter, schriftlicher Arbeiten. Mit genauerer Entwickelung dieser Gedanken beschäfftigen sich dann die 24 Paragraphen der Statuten. Der Verein besteht aus ordentlichen (einheimischen) und außerordentlichen (nicht­einheimischen) Mitgliedern, welche verschiedene Eigen­schaften und Rechte haben. Beamten der Gesellschaft sind: Ein Präsident, ein Oekonom, ein Secretär, ein Vorleser. Pflichten dieser Beamten: Aufnahme neuer Mitglieder. Art der Theilnahme an der Gesellschaft durch Besuch der Sitzungen, Stimmrecht, Geldbeiträge. Verfahrengegen Spätlinge und Säumige. Art der Beschlußnahme. Tag der Sitzung: Montags Abends, Sommers vyn 8 bis halb 11 Uhr, Winters von 7 big halb 10 Uhr. Außer­ordentliche Sitzungen. Geschäftsordnung in der Sitzung.