20
und einige Handschriften. Ausser diesem sind noch der- schiedene Privat-Dibliothekcn, eine medizinische und eine ltterarische Gesellschaft dahier, die bemerkt zu werden verdienen.
Vor dem Jahre 179g war die Verfassung des Kantons Schaffhauscn aristo-demokratisch; die Einwohner der Landschaft hatten keinen Antheil an der Regierung, welche lcztere sich ausschließlich in den Handen der Bürger der Hauptstadt befand. Durch die Vermittelungsakte vom I. 1803 fyaben alle Bürger des Kantons einen vollkommen gleichen Einfluß auf die Wahl des großen Raths, dem sowohl die Gesezge- bung, als die Ernennung der ersten Kantonsbehörden, konstituzionsgemäß zuständig ist.
Diese Verfassung, so wie sie durch jene Akte vor- geschrieben ist, enthält 21 Artikel, welche in 4 Titel gebracht sind.
Der erste Titel enthält 4 Artikel, und bestimmt:
l teils die Eintheilung des Kantons, 3) in die Stadt Schaffhausen, b) das Klettgau, c) Stein und Reyakh.
2tens. Der ganze Kanton ist in Zünfte getheilt, die nach ihrer Bestimmung, sich an Bevölkerung so viel es immerdar möglich ist, ziemlich gleich seyn sollen.
3kens. Jeder Schweizer, der im Kanton angesessen, und 16 Jahre alt ist, gehört zum Militärdienste.
4tens. Alle Bürger oder Bürgersöhne des Kantons, die in dem Gebiete angesessen — unabhängigen

