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dieses laufenden Jahres m , in wrstrm Großhrrzogkhuure Frankfurt befolgt: werden.

Art, 2.

Da die Vrrvrdnunge!; der Einregkstrirung- ttn d Stem p e lg ebüh ren mit der Ge- kfthtsverfassnng in uui^rttentUtcfcer Verbindung steht: so wird allen Obern- undUn, temgerichtsstellen Unsers Gwßherzozrhums Frankfurt ohne Ausnahme empfohlen und geböte!;, auf dessen Befolgung zu wachen, feinen künftigen Vertrag, keine Handlung und Zusicherung als rechtsgültig zu betrachten , und darauf zu erkennen, als auf diejenigen , welche mit der Eimegistrüungsurkunde und der Bescheinigung entrichteter Stempelgebühren versehen sind. Auch werden die Gerichtsstellen, auf Anrufen des Direktors, der Inspektoren , der Einnehmer uni) Kontroleure u. s. w., dieselben mit vollstreckender Kraft in Erfuuuug ihrer Amtsverrichtungen zu schützen wisse rr , auch hierzu die Gerichtsdiener gegen anuoch zn bestimmende Gebühren anweisen..

Art. 3.

Zur Vergeltung dieser neuen und besonvern Bemühungen , fallt ln die Sporn Maxe jeder Gerichtsstelle der auf diese Weise eingehenden Gelder die übri­

gen f'fchl werden den Einregistrirungs- und Stempelgeöühren-Einnehmern zngesteüt. Sodann vergütet quartaliter die Ernregistrirungs- und Stempelgebührenkasse dem Gerichten dasjenige, was dieselbe!) durch diese neuen Verordnungen an dekretmu-- sigen Sporteln, nach sonst bestandener Taxordnnng, verlieren sollten.

Art. 4>

Die Einregistrirungs- und Stempeltapeinnehmer liefern die Gelder in die CentraldispvsitionSkasse der Stempel- und Cinregistrirttngsgebühreu , deren Ber- tzaltniß ehestens ihre Benennung erhalten wird..

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