IV

Art. 5.

Die darin aufbewahrten Gelder können und sollen nich- anderst, als zu dem Wohl der großherzoglichen Lande und Einwohner verwendet werden.

Art. 6.

Die Bestimmung dieser Verwendungen geschieht durch gemeinsames Erwägen Unsrer Minister und Unsers Finanzreferendars, Staatsraths Steitz, und unter Unsrer Bestätigung.

Art. 7 -

Die Anweisungen auf die Centralkasse werden alsdan-n unterzeichnet', von Un­fern Ministern, Uuserm Finanzreferendär, dem Staatsrathe Steitz, und Unsrer eignen Unterschrift.

Art. 8.

Die Rechnungenmber diese Verwendungen werden den künftigen Staude, Versammlungen des Großhcrzogthums vorgelegt.

Art. 9.

Solche Rechnungen werden aber so, wie die Rechnungen der Generalkasse, sodann durch den Druck öffentlich bekannt gemacht.

Gegeben, Aschaffenburg den Zten Februar 1811#

(L. S) Carl, Großherzog.

A u f höchsten Befehl Sr. K. H 0 h e i t Müller', sch. Rath u. Kabinetssekretatr.