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lanz mit der: Beglaubigungsbekegen , die Bescheinigungen von jeder Art Dekreten £

und Entschließungen auf gerichtliche Gesuche;, Urtheile, welche eine Übertragung q

von unbeweglichen Gütern verordnen , und jene, . wodurch Verurtheilungen über Vertrage ausgesprochen werden, die der Einregistrirung unterworfen sind, und bei a welchen die einregistrirten Titel' nicht angejeigt worden. ^

Alle übrigen Akten und Urtheile, sowohl vorbereitende als einleitende, ende & liche und entscheidende, sind der Einregistrirung nur auf der Ausfertigung unter- worfen.

Diejenigen bürgerlichen Verhandlungen, welche durch gegenwärtiges Gesetz der Einregistrirltng unterworfen sind, sollen gleichfalls nur auf die Ausfertigungen g einregistrirt werden. ~

Die Urtheile dcr gemeinen Polizei, der Züchte und peinlichen Gerichte sind ^

glclchf.'ills nur auf den Ausfertigungen der Einregistrirung unterworfen, wenn blos .

Bürger der Gegenstand dieser Urtheile sind. ^

Art. <-.) Für die Auszüge, Abschriften oder Ausfertigungen der Akten, wel- w che aufchie Urschriften einregistrirt werden müssen, ist keine Negistrr'rungsgebuhr zu entrichten. 0

Bei jenen gerichtlichen Akten, welche nur auf den Ausfertigungen der Einre- ^

gisirirtlng urrterworfetr sitid, muß jede Ausfertigung so einregistrirt werden r daß ^

flür die erste die vcrhältnißmäßige Gebühr, wenn diese statt har, oder die ständige ^ Gebühr, wenn das Urrheil nicht für die verhältm'ßmäsige empfänglich ist, und für jede fernere Ausfertigung die ständige Gebühr, genommen wird.

Art. io.) Wenn ein Akt, wodurch ein ELgenchum oder Nutznießung über,- c ( tragen wird, bewegliche oder unbewegliche Güter enthält, so wird die Einregistrl- rungsgebühr für den ganzen Werth entrichtet, welcher für unbewegliche Güter fest­gesetzt ist, den einzigen Fall'ausgenommen, wo für die beweglichen Gegenstände em besonderer Preis bedungen, und dieselbe in dem Kontrakte, Artikel für Artikel , angezeigt, und abgefchätzt sind. (

Art. Li.) Im Fall einer Uibertragung von Gütern, kann die ausgestellte

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