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lanz mit der: Beglaubigungsbekegen , die Bescheinigungen von jeder Art Dekreten £
und Entschließungen auf gerichtliche Gesuche;, Urtheile, welche eine Übertragung q
von unbeweglichen Gütern verordnen , und jene, . wodurch Verurtheilungen über Vertrage ausgesprochen werden, die der Einregistrirung unterworfen sind, und bei a welchen die einregistrirten Titel' nicht angejeigt worden. ^
Alle übrigen Akten und Urtheile, sowohl vorbereitende als einleitende, ende & liche und entscheidende, sind der Einregistrirung nur auf der Ausfertigung unter- worfen.
Diejenigen bürgerlichen Verhandlungen, welche durch gegenwärtiges Gesetz der Einregistrirltng unterworfen sind, sollen gleichfalls nur auf die Ausfertigungen g einregistrirt werden. ~
Die Urtheile dcr gemeinen Polizei, der Züchte und peinlichen Gerichte sind ^
glclchf.'ills nur auf den Ausfertigungen der Einregistrirung unterworfen, wenn blos .
Bürger der Gegenstand dieser Urtheile sind. ^
Art. <-.) Für die Auszüge, Abschriften oder Ausfertigungen der Akten, wel- w che aufchie Urschriften einregistrirt werden müssen, ist keine Negistrr'rungsgebuhr zu entrichten. 0
Bei jenen gerichtlichen Akten, welche nur auf den Ausfertigungen der Einre- ^
gisirirtlng urrterworfetr sitid, muß jede Ausfertigung so einregistrirt werden r daß ^
flür die erste die vcrhältnißmäßige Gebühr, wenn diese statt har, oder die ständige ^ Gebühr, wenn das Urrheil nicht für die verhältm'ßmäsige empfänglich ist, und für jede fernere Ausfertigung die ständige Gebühr, genommen wird.
Art. io.) Wenn ein Akt, wodurch ein ELgenchum oder Nutznießung über,- c ( tragen wird, bewegliche oder unbewegliche Güter enthält, so wird die Einregistrl- rungsgebühr für den ganzen Werth entrichtet, welcher für unbewegliche Güter festgesetzt ist, den einzigen Fall'ausgenommen, wo für die beweglichen Gegenstände em besonderer Preis bedungen, und dieselbe in dem Kontrakte, Artikel für Artikel , angezeigt, und abgefchätzt sind. (
Art. Li.) Im Fall einer Uibertragung von Gütern, kann die ausgestellte
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