Quittung ob?r tic durch bcn nämlichen Akt bewilligte Obligation, für das Ganze oder einer: Theil dev Preises, keiner besonderen Gebühr unterworfen werden.
Art. 12.) Enthält aber irgend ein bürgerlicher 7 tkt, er ftp gerichtlich oder außergerichtlich, mehrere von einander unabhängige Verfügungen, so daß nicht nothwendig eine aus der anderen folgt; so muß für jede derselben, und nach ihrer Verschiedenheit eine eigene Gebühr entrichtet werden. Der Betrag der Gebühren ist nach denjenigen Artikeln des gegenwärtigen Gesetzes zu berechnen, in welchen die verschiedene Gegenstände klassisicirt sind.
Art. 13.) Für die Veränderung eines unbeweglichen Eigenthums, oder der Nutznießung desselben , zwischen Lebenden, wird dennoch, wenn auch der neue Besitzer behauptet, daß zwischen ihm und dem vorigen Eigenthümer kein schriftlicher Vertrag existire, die Einregistrirungs- Gebühr erhoben , wenn die Veränderung eines solchen Eigenthums aus den Eaeuer.-Registeni, oder aber durch einen voll dem neuen Besitzer geschlossenen Pachtkontrakt oder einen sonstigen Vertrag, das neue Eigemhum oder eine Nutznießung dargethan werden kann.
Art. 14.) Die nämliche Verfügung ist anwendbar auf Pachte, Miethen, oder Verpfändungen eines unbeweglichen EigenthumS, wenn durch Zahlungen von Steuern, welche Pächtern, Mierhleuten und zeitlichen Besitzer obliegen, oder aber durch irgend einen andern Akt, der den Genuß zu erkennen giebt, der neue Be- -sitz dargethau werden kann.
II fer Titel.
Von den Werthen, wslche einer verhaltnißmaßigen Gebühr unterworfen sind, so wie von den Erkenntnissen der such verständigen Taxatoren.
Art. !Z.) Von dem Werthe eines Eigenthums, einer Nutznießung oder ctV nes Genusses von beweglichetr Gütern, wird die Bezahlung der verhältnißmäßi'gen Gebühren au? n achfolgende 7 lrt berechnet, und zwar
L.) Für Pachte und Miethen, nach dem ausgedrucktm jährlichen Pacht.
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