stehen scheint, so kann dse Regie einen Experten-Bescheid verlangen, wenn sie Wl * ihr Begehren ümerhalb eines Jahres, vom Tage der Einregistrirung des Kon- traktes, vorbringt.
Art. ly.) Das Verlangen des Experten-Bescheids muß an dem Civilge, w - richte des Departements, in welchem die Güter liegen, mittelst einer Petition geschehen, welche die Crnennng der Experten enthalt.
Der Experten-Bescheid, so wie die Exherten felbsten müssen nach Verlauf * von io Tagen, nachdem das Begehren dem Civilgerichte emgereicht worden, verordnet werden.
Die Experten sollen, wenn sie gethelltek Meinung sind, nach ihrer eigenen str Wahl, einen dritten Experten adhibirett. Und im Falle sie nicht einig werden können, sott der Friedensrichter VeS Kantons, in welchem die Güter liegen, den Ex- ste perten-Bescheid ausznfertkgen authorisirt fepn.
Das Protokoll des Experten - Bescheides muß spätestens nach Verlaufe eines Monats, nachdem der Befehl des Civilgerichtes den Experten zugestellt worden,
«nd im folgenden Monate, wenn ein dritter Sachverständiger adhibr'rt worden ist, ke dem Civilgerichte vorgelegt werden.
Die Kosten des Experten-Bescheides sollen nur dann dem Erwerber zu Last ^ fallen, wenn die Schatzung der Experten den in dem Kontrakte angegebenen ^ Preis um \ Theil und darüber übersteigt. ^
Im Gegentheile aber hat die Regie die Köstcn des ExpertemBescher'des zu tragen. ^
In allen Fallen, in welchen der Erwerber die Kosten des Experten - Bescheides zu tragen verbunden ist, hat derselbe auch von dem Mehrbeträge des Experten- ^ Bescheides die doppelte Einregiftrirungsgebühren zu entrichten. ^
Art. 20.) Gleichfalls soll über den Ertrag von Immobilien , deren Eigen- % thum oder Nutznießung unter einer jeden andern Bedingung, als der einer gegenseitigen Verbindlichkeit übertragen worden ist, ein Experten-Bescheid eingeholt « werden kömmi, wenn die Unzulänglichkeit der angegebenen Abschätzung nicht durch h
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