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wirkliche Akterr zu erweisen ist, mittelst welcher man den wahren Ertrag der Gü-ter richtig zu beurtheilen im Stande wäre.
Allch in solchen Fällen wird die Einvegistrirungsgebühr nach Vorschrift des vorhergehenden Artikels nach dem Expexteubescheid erhoben.
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Von Zeitfristen zur Einregistrirung der Akten, und der des fa lls Lrfoserei chen De klgxation»
Art. 2i^) Die Zestfristen, .innerhalb welche^ alle öffentliche Akten eznregi- strikt werden, sind folgende, und zwar
s.) Vier Ta g e für jene der Gerichtsdiener und anderer öffentlichen Ange, stellten , welche gesetzliche Verhandlungen und Protokolle zu führen befugt sind.
b. ) Zehn Tage für die Akten der Notarien, welche an dem Orte, wo sich das EinregistrirtMgSbureau besirrdet, wohnen.
c. ) Fünfzehn Tage für Akten der Notarien, in deren Wohnorte sich kein Eiuregistriruugs-Büreau hesindef.
6.) Zwanzig Tage für gerichtliche Akten, die der Einregiftrirung auf - der Urschrift unterworfen sind, und für jene , von welchen keine Urschrift in dem Archive der Gerichtssteliem Zurück bleibt, oder die als PeglaubigungSurkunden er- theilt werden.
e.) Z w a n; i g Tage für die Akt n der Departements, und Munizipalver- waltungen, die der Formalität der Emrcgisin'rung unterworfen sind.
2 trt. 22.) Die bei den Notarien deponirten oder voll ihnen gefertigten Testamente, sollen in den ersten drei Monaten nach dem Absterbeii des Erblassers, auf Betreiben der Erben, Schankmhmer, Legatarien, oder Vollzieher der Testamente einregistrirt werden.
Art. 23.) Die Akten, welche unter Privatnnterschrift ausgefertiget werden, und eine Uibertragung von Eigenthum oder Nutznießung unbeweglicher Güter enthalten, so wie die Pacht-oder Mietkontrakte, Unterpachtungen und Abtretungeu
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