LL . .

von Pachtungen, die Verpfändungen unter Privatunterschrift unbeweglicher Gü­tern, sollen in den ersten drei Monaten, von ihrem Datum gerechnet, einregistrirt werden. Für solche Akten hingegen, die im Auslande errichtet werden, ist zur Einregistnrung derselben eine Frist von sechs Monaten gestattet, wenn sie in Eu­ropa, und von einem Jahre, wenn sie itt einem andern Welttheile ausgefertigt worden sind.

Art. 24.) Es giebt keine peremtorische Frist für die Ein.registrirung aller übrigen Akten, außer denen im vorigen Artikel erwähnten, die unter Privatun­terschrift ausgefertigt, oder im Auslande errichtet worden. Es darf daher weder in öffentlichen Akten, noch vor Gerichr, oder bei irgend einer andern öffentlichen Verwaltung von solchen Akten Gebrauch gemacht werden, wenn sie nicht .vorher einregistrirt worden sind.

Art. 25.) Die Fristen für die Einregistnrung der Deklarationen, welche die Erben, Schanknehmer, oder Legatarien über die ihnen dmch Absterben zuge-- fallenen oder übertragenen Güter zu machen haben, sind folgende:

a.) Sechs Monate von dem Sterbtage, wenn der oder diejenige, deren ßöerlassenschaft eingezogen werden soll, im Großherzogthume verstorben ist.

d.) Acht Monate, wenn er in einem andern Lande von Europa, und

«.) Ein Jahr, wenn er in einem andern Welttheile verstorben ist.

Die Frist von sechs Monaten soll von dem Tage der Besitznehmung laufen:

1. ) Für die Verlaffenschaft eines Abwesenden,

2. ) Eines Verurtheilten, wenn feine Güter in Beschlag gelegt sind;

Z.) Wenn solche Güter jeder andern Ursache wegen in Beschlag ge­nommen worden.

4.) Für die Verlassenschaft einer Militärperson, welche im Dienste außer Land gestorben.

Art. 26.) In den durch die vorhergehende Artikel zur Einregistrirung der Ak­ten und Deklarationen anberaumten Fristen soll der Tag, an welchem der Akt da­rin ist, oder jener, an welchem die Erbschaft eröfnet worden, nicht gezählt werden.

IV.