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des, wenn d>is Recht , einen Beauftragten zu ernennen, in bem Versteigerungsakte oder dem Verkaufskontrakte Vorbehalten., die Deklaration durch einen öffentlichen Akr geschehen , und in den ersten 24 Stunden nach der Versteigerung oder Ab- schließung des Kontrakts bekannt gemacht worden ist.
25. ) Die Auslieferungen von Vermächtnisse!^
26. ) Die Hinterlegung von Akten oder Urkunden bei irgend einem öffentlichen Beamten.
27. ) Die förmliche Hinterlegung von Geldsummen und Mobilar-Effekten bei einem öffentlichen Beamten, wenn dadurch der Hinterlegende noch nicht seiner Pflicht entledigt wird; und die Quittungen, welche die Hinterlegende oder ihre Erben ausstellen , wenn ihnen die hinterlegte Gegenstände eingehändiget werden.
28. ) Die unbedingten Abstehungen.
2c,.) Jeder Überschlag von Unternehmungen oder Arbeiten , worin weder Verbindlichkeit von gewissen Summen oder Geldeswerth , noch Quittungen enthal- ten sind.
30.) Die Akten der Gerichtsdiener, gerichtliche Bekanntmachungen, die Vorladungen der Friedensrichter, die Gebote, Begehren, Bekanntmachungen, Vor- foderungen, Anerbiethungen, welche für den Gläubiger keinen rechtlichen Anspruch abgeben können, und welche nicht angenommen worden sind.
Jede Einsprache, Auffoderung, Protokolle, Anweisung, Protest-und Gegenprotest, Protestationen, öffentliche Verkündigung und öffentlicher Anschlag, Auspfändung, Arretirung, Sequestration und Aufhebung derselben, und überhaupt alle auffergerichtliche Akten der Genchtsdiener, welche keiner proportionellm Gebühr unterworfen sind, vorbehaltlich der Ausnahmen, welche in dem gegenwärtigen Gesetze angeführt sind; — ferner die Insinuationen und alle andere ausserge- richtliche Akten, welche auf die Erhebung der direkten und indirekten Abgaben Bezug haben.
Jeder Kläger und Verklagte hat die Gebühr zu entrichten, ausgenommen die Miteigenthümer und Miterben, die vereinigten Anverwandten, die Mitinte- reffenten, die Ässoclirten oder für einander haftenden Schuldner oder Gläubiger,
die

