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des, wenn d>is Recht , einen Beauftragten zu ernennen, in bem Versteigerungsakte oder dem Verkaufskontrakte Vorbehalten., die Deklaration durch einen öffentlichen Akr geschehen , und in den ersten 24 Stunden nach der Versteigerung oder Ab- schließung des Kontrakts bekannt gemacht worden ist.

25. ) Die Auslieferungen von Vermächtnisse!^

26. ) Die Hinterlegung von Akten oder Urkunden bei irgend einem öffent­lichen Beamten.

27. ) Die förmliche Hinterlegung von Geldsummen und Mobilar-Effekten bei einem öffentlichen Beamten, wenn dadurch der Hinterlegende noch nicht seiner Pflicht entledigt wird; und die Quittungen, welche die Hinterlegende oder ihre Erben ausstellen , wenn ihnen die hinterlegte Gegenstände eingehändiget werden.

28. ) Die unbedingten Abstehungen.

2c,.) Jeder Überschlag von Unternehmungen oder Arbeiten , worin weder Verbindlichkeit von gewissen Summen oder Geldeswerth , noch Quittungen enthal- ten sind.

30.) Die Akten der Gerichtsdiener, gerichtliche Bekanntmachungen, die Vor­ladungen der Friedensrichter, die Gebote, Begehren, Bekanntmachungen, Vor- foderungen, Anerbiethungen, welche für den Gläubiger keinen rechtlichen Anspruch abgeben können, und welche nicht angenommen worden sind.

Jede Einsprache, Auffoderung, Protokolle, Anweisung, Protest-und Ge­genprotest, Protestationen, öffentliche Verkündigung und öffentlicher Anschlag, Auspfändung, Arretirung, Sequestration und Aufhebung derselben, und über­haupt alle auffergerichtliche Akten der Genchtsdiener, welche keiner proportionellm Gebühr unterworfen sind, vorbehaltlich der Ausnahmen, welche in dem gegenwär­tigen Gesetze angeführt sind; ferner die Insinuationen und alle andere ausserge- richtliche Akten, welche auf die Erhebung der direkten und indirekten Abgaben Be­zug haben.

Jeder Kläger und Verklagte hat die Gebühr zu entrichten, ausgenommen die Miteigenthümer und Miterben, die vereinigten Anverwandten, die Mitinte- reffenten, die Ässoclirten oder für einander haftenden Schuldner oder Gläubiger,

die