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Urtßeilssprüche der Handelsgerichte so auch die in- den Sekretariaten dieser Ge­richtsstellen verfertigten Akten, welche die Hinterlegung von Bilanzen und Regi­stern, Einsprache gegen die Bekanntmachung einer Tilgung, Hinterlegung von Geldsummen oder Prozeßfchriften und jeden anderen Bewahrungsakt enthalten..

8.) Die Ausfertigungen von Amtsbefehlen und Protokollen der öffentlichen Beamten des- Civilstandes , die Anzeige des- Tags oder Verlängerung des Auf­schubes, für die von der Heirath oder der Ehescheidung vorläusig zu haltenden Ver­sammlung^ betreffende

§. Hi. Men, die einer bestimmten Gebühr von i fl. zo kr- unterworfen sind.

1. ) Die Ehekontrakte, welche keine andere Verfügungen enthalten, als die

Erklärung von Seiten der künftigen Eheleute,, dessen was sie sich gegenseitig zu !

bringen, und bestimmen,, ohne gegeneinander vortheilhafte Bedingungen festzusetzen.

Wenn der Verlobte darinn anerkennt,, daß er die von feiner Braut einge- brachte Mitgift erhalten hat, so soll dies keiner besonderen Gebühr unterworfen sein. -

Wenn die künftige Esseleute von ihrer Familie in aufsteigender kinie ansge- j

steuert werden, oder ihnen von, Nebenverwandten oder Personen, mit denen sie gar -

nicht verwandt sind, Schenkungen gemacht werden , und dies in dem Ehekontrakt ^siipnlirt ist, so sollen in diesem Falle die Gebühren nachdem Wertste der Güter >

erhoben werden, so wie es in dem. gtelt, 6ten und 8ten §* des folgenden Art. be- !

stimmt ist.. i

2. ) Die Theilungen von beweglichen und, unbewegkichen Gütern, zwischen !

gemeinschaftlichen Eigenthümern, unter welchem. Namen sie auch geschehen mögen, sobald sie gerichtlich beurkundet werden. -

Wenn von dem einen an den anderen herausgegeben wird:, so soll die Ge- Kühr von dem herauszngebenden Gegetlstande nach dem für Verkäufe bestimmten ! Tarife entrichtet werden. -

z.) Die Eidesleistungen der Gerichtsschreiber und Gerichtsdiener, der Frie­densrichter, der Wald- und Feldschützen, wenn sie ihre Amtsverrichtungen antreten.

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