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Urtßeilssprüche der Handelsgerichte — so auch die in- den Sekretariaten dieser Gerichtsstellen verfertigten Akten, welche die Hinterlegung von Bilanzen und Registern, Einsprache gegen die Bekanntmachung einer Tilgung, Hinterlegung von Geldsummen oder Prozeßfchriften und jeden anderen Bewahrungsakt enthalten..
8.) Die Ausfertigungen von Amtsbefehlen und Protokollen der öffentlichen Beamten des- Civilstandes , die Anzeige des- Tags oder Verlängerung des Aufschubes, für die von der Heirath oder der Ehescheidung vorläusig zu haltenden Versammlung^ betreffende
§. Hi. Men, die einer bestimmten Gebühr von i fl. zo kr- unterworfen sind.
1. ) Die Ehekontrakte, welche keine andere Verfügungen enthalten, als die
Erklärung von Seiten der künftigen Eheleute,, dessen was sie sich gegenseitig zu !
bringen, und bestimmen,, ohne gegeneinander vortheilhafte Bedingungen festzusetzen.
Wenn der Verlobte darinn anerkennt,, daß er die von feiner Braut einge- brachte Mitgift erhalten hat, so soll dies keiner besonderen Gebühr unterworfen sein. -
Wenn die künftige Esseleute von ihrer Familie in aufsteigender kinie ansge- j
steuert werden, oder ihnen von, Nebenverwandten oder Personen, mit denen sie gar -
nicht verwandt sind, Schenkungen gemacht werden , und dies in dem Ehekontrakt ^siipnlirt ist, so sollen in diesem Falle die Gebühren nachdem Wertste der Güter >
erhoben werden, so wie es in dem. gtelt, 6ten und 8ten §* des folgenden Art. be- !
stimmt ist.. i
2. ) Die Theilungen von beweglichen und, unbewegkichen Gütern, zwischen !
gemeinschaftlichen Eigenthümern, unter welchem. Namen sie auch geschehen mögen, sobald sie gerichtlich beurkundet werden. -
Wenn von dem einen an den anderen herausgegeben wird:, so soll die Ge- ‘ Kühr von dem herauszngebenden Gegetlstande nach dem für Verkäufe bestimmten ! Tarife entrichtet werden. -
z.) Die Eidesleistungen der Gerichtsschreiber und Gerichtsdiener, der Friedensrichter, der Wald- und Feldschützen, wenn sie ihre Amtsverrichtungen antreten.
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