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§, II. Akten, welche einer bestimmten Gebühr von einem Gulden unterworfen sind.

i.) Die Jliventarierr von allen Arte« Mobilien, Urkunden und Schriften,

r.) Die Abschlüsse vonJvmtarien.

z.) Die Protokolle vor; Anlegung, unbeschädigte Erkennung und Abneh? mung der Siegel.

Für jede Sitzung muß die Gebühr einmal entrichtet werden.

4.) Die Protokolle über Ernennung von Vormündern und Kuratoren.

Z.) Die Urtheile von Friedensrichtern, wodurch von einer Klage freigesprse chen oder dieselbe abgewiesm wird, die Abweisung von einer gerichtlichen Freispra? che, die Gültigkeit von Aufkündigungen, gerichtliche Ausserbefitzfchungm, Vxrr urtheilung zu Ehrenerklärungen wegen persönlicher Be^-lmpfungund überhaupt alle Urtheilssprüche, welche fchließliche Verfügungen enthalten, wofür keine per- hältnißmäßige Gebichr zu erlegen ist.

6. ) Die Bescheide der Richter an Civilgerichtsstellm, welche Nuf eine Bitt­schrift, oder Denkschrift erlassen werden, die Befehle, durch welche die Erlaubniß ertheilet wird, Möbel in Pfandbeschlag zu nehmen , zu reklamirm oder z« Ver­käufer ; die vorläufigen und einleitenden Akten und Urtheilsspmche der Gerichts- stellen und der Schiedsrichter. Die in den Sekretariaten der Gerichtsstellen verfer- # tigten Akten , welche eine Einwilligung, Hinterlegung, Quittirung, Nichtaner­kennung einer Sache, dis angeblich in eines Namen geschehen, eine Ausschließung von Gerichtsstellen, Einsprache gegen Mittheilung von Prozeßakten, Steigerun­gen, Nachsteigerungen, Verzichtleistungen auf Gemeinschaft, Erbschaft oder Ver- mächtniß (jeder Verzichtleistende muß einmal die Gebühr entrichten) Emeuernng einer gerichtlichen Klage, Mitrheilung von Prozeßakten im Archive und ohne sie mitzunehmen, Bescheinigungen und Beglaubigungen von Schuldfoderungen, und Einsprache gegen die Ablieferung eines Urtheilfpruches, enthalten.

7. ) Die auf Bitt- oder Denkschriften erlassenen Arntsbefehte, wodurch Je? mand wieder vorgefodert wird, und alle Vorbereirungs- und Einleitungsakten, und

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