73
ir Carl von Gottes Gnaden, Fürst-Primas des Rhein-Bundes, Großherzog von Frankfurt, Erzbischof von Regensburg rc. re.
ex
Erwägung, daß zur Bestreitung sämmtlicherStaatsbedurfniße neue Auflagen erfoderlich sind , und daß das Großherzogthum Frankfurt durch das Recht der Suc- cefffon mit dem französischen Reiche unwiderruflich verbunden ist, haben Wir zweckdienlich erachtet, in Ansehung der Mittel zur Deckung sämmtlicher Staatsausgaben, nach dem französischen Verwaltungösisteme zu verfahren, und bereits den Druck, fo wie die Publikation der Gesetze über die Er'n-registrirung und Stempeltaxe, verordnet, indem diese Taxe unter allen Auflagen keine Willkühr in der Erhebung zuläßt, und für die unvermögende Klasse der Unterthanen am wenigsten drückend ist.
Ferner haben wir verordnet und verordnen:
Art. i.
Die Gesetze über die Einregistrirungs und Stempettaxe, so wie die Verordnungen zur Ergänzung dieser Gesetze, deren Druck und Bekanntmachung durch unsere Entschließung vom i4ten dieses verordnet worden ist, sollen vom 2oten März laufenden Jahres für das ganzeGroßherzogthum Frankfurt verbindlich sepn.
Art. 2 .
Die unglückliche Lage, in welche Deutschland durch die unausbleibliche Folgen eines eben so langwierigen, als schrecklichen Krieges versetzet worden ist, hat Uns bewogen, bei Bekanntmachung der erwähnten Gesetze, nachstehende Modifikationen zu gestatten i
k 2
Näm-

