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7.) durch dieftProtokollirung tmb Stempelverfassttttg die Verbindlichkeit bürgerlicher Verträge und Handlungen eine größere Festigkeit und Bestimnltheit erhält, wodurch, manche Rechtsstreitigkeiten künftig vermieden werden.
Diesemnach ist auf Unsere Weisung eine Stempelgebühr / und Einregistrirungs- Verordnung für das Großherzogthum Frankfurt entworfen worden.
Sodann haben Wir erfahrene, rechtschaffene, mit hinlänglicher Sachkenntniß versehene Männer zu dessen Anwendung und Ausführung, ernannt, deren Bekanntmachung ehestens erfolgen wird.
Da dieses Stempel-und Eimegistrirungs-Gesetzbuch alle Gegenstände bürgerlicher Verträge und Handlungen berührt: so kann dasselbe so wenig, als jedes andre Gesetzbuch dem Regierungsblatte eingerückt werden. Unterdessen haben Wir dafür gesorgt, daß jede Gerichtsstelle und jede verwaltende Stelle damit versehen werde, auch daß jeder Einwohner des-Großherzogthums in der Kanzlei (oder Büreau) der Einregistrirung und Stcmpelverwaltung seines Departements sich dieses Gesetzbuch verschaffen könne..
Die genommene Einsicht desselben, und dessen Vergleichung mit andern ähnlichen Einrichtungen werden jeden überzeugen, daß auswärts übliche Taxen dahier beträchtlich vermindert worden, und zwar aus dem Grunde, weil die Länder des Großherzogthums durch unvermeidliche Kriegsereignisse vieles gelitten haben.
Nach diesen Voraussetzungen wollen und verordnen Wir
Art. 1.
Die von Uns den igten Inner iSti d. I. erlassenen Gesetze in Betreff der Einführung der Einregistrirung- und der Stempelgebühren sollen, vom 2vtenMärz
dieses

