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Art, 2»
Da die Verordnungen der Einregistrirung- und Stempelgebühren mit der Gerichtsverfassung in unzertrennlicher Verbindung steht: so wird allen Obern- und Um terngerichtssteüen Unsirs Großherzogthums Frankfurt ohne Ausnahme empfohlen Und geboten, auf dessen Befolgmrg zu wachen, keinen künftigen Vertrag, keine Handlung und Zusicherung als rechtsgültig zu betrachten, untr darauf zu erkennen, als auf diejenigen , welche mit der Emregisttirungsurkunde und der Bescheinigung entrichteter Stempelgebühren versehen sind. Auch werden die Gerichtsstellen, auf Anrufen des-Direktors, der Inspektoren, der Einnehmer und Kontroleure u. s. w., dieselben mit vollstreckender Kraft in Erfüllung ihrer Amtsverrichtungeii zu schützen wissen, auch hierzu die Gerichtsdiener gegen annoch zu bestimmende Gebühren anweisen.
Art. Z."
Zur Vergeltung dieser neuen und besondern Bemühungen, fallt in die Sporteltaxe jeder Gerichtsstelle der auf diese Weise eingehenden Gelder übri
gen /-tel werden den Einregistrirungs- und Stempelgebühren-Einnehmern zuzesteR. ( Sodann vergütet quartaliter' die Einregistrirungs- nnd Stempelgebührenkasse den Gerichten dasjenige, was dieselben durch diese neuen Verordnungen an dekr-tmä- figen Sporteln, nach sonst bestandener Taxordrmng, verlieren sollten.
Art. 4,
Die Einregistrirungs-und Stempettaxeinnehmer liefern die Gelder in die CeMraldispositionskaffe der Stempel- und Einregistrirnngsgebühren, deren Ver- hältniss ehestsGs ihre Benennung erhalten wird.
Art.

