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ist der wahre Werth höher, als die Abschätzung besagt, nach welcher die Gebühr der Eigenthums-Uibertragung berechnet worden, so muß die Gebühr von derjeni- gen Summe, um welche der wahre Werth die Schatzung übersteigt, nachgetra- geu werden. Inr erttgegengefetztem Falle aber wird der Abtretungsakt für die stän­dige Gebühr einregistrirt.

gg.) Für die Uiberlassrmgen eines Eigenthums zwischen Lebenden, bei wel­chen keine gegenseitige Verbindlichkeit statt hat, und jene, die durch Ableben er- folgert, nach der Schätzung, welche auf den zwanzigfachen Ertrag solcher Güter angeschlagen wird, oder aber nach dem Preis der lattfenden Pachte ohne Abzug der Lasten.

Für die Vereinigung der Nutznießung mit dem Er'genthrrme soll nichts bezahlt werden, wenn die Einregistnrungs-Gebühr schon von dem ganzen Werthe dersel­ben entrichtet worden ist.

hh.) Für die Uiberlastungen einer Nutznießrntg allein, sowohl unter Leben­den, als durch Ableben ohne gegenseitige Verbindlichkeit nach einer Schätzung, wel­che deir zehnfachen Werth der Güter ausmacht, oder den Preis der laufenden Pachte, ebenfalls ohne Abzug der Lasten.

Wenn aber der Nutznieser, welcher die Emregkstn'rmrgs-Gebühr für seine Nutznießung schon entrichtet hat, das wirkliche Eigenthum erwirbt, so hat derselbe die Einregistrimngs-Gebühr blos von dem Werthe des Eigenthums, ohne jene von der Nutzniesung, zu entrichten.

Art. 17.) Sind die Slnumen oder Werthe üt einem Akte oder Urtheile, von welchen die verhältnißmäsige Gebühr zu entrichten, nicht bestimmt, so sollen die Partien gehalten seyn, vor der Einregistrirung von denselben eine Schatzungs-De­claration anzugeben, die am Ende des Akts bescheiniget und unterzeichnet seyn muff.

Art. r8.) Wenn der in einem Akte, worinn das Eigenthum oder die Nutz- nlesung unbeweglicher Güter mit einer wechselseitigen Verbindlichkeit übertragen wurde, angegebene Preis, unter dem laufenden Kaufpreis, zur Zeit der Ver­äußerung nach angestettter Vergleichung der Preise der nächstgelegenen Guter, zu

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