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fielen scheint, so Faun die Regie einen Experten Bescheid verlangen, wenn sie n ihr Begehren innerhalb eines Jahres, vom Tage der Einregistrirung des Kon? trakts, vorbringt.
Art. 19.) Das Verlangen des Experten-Bescheids muß an dem Civilge- v tiä)te des Departements, in welchem die Güter liegen, Mittelst einer Petition geschehen, welche die Ernennung der Experten enthalt.
Der Experten-Bescheid. so wie die Experten sechsten müssen nach Verlauf von io Tagen, nachdem das Begehren dem Civilgerichte .eingereicht worden, ver^ ordnet werden.
Die Experten sollen , wenn sie getheilter Meinung sind, nach ihrer eigenen ^ Wahl, einen dritten Experten adhrbiren, und im Falle sie nicht einig werden kön- nen, soll der Friedensrichter des Kantons, in welchem die Güter liegen, den Ex- ^ perten Bescheid auszufertigen authorisirt seyn.
Das Protokoll des Experten-Bescheides muß spätestens nach Verlauf eines si Monats, nachdem der Befehl des Civilgerichtes den Experten zugesteüt worden,
U'/.d im folgenden Monate, wenn ein dritter Sachverständiger adhibirt worden ist, f, dem Civilgerichte vorgelegt werden.
Die Kosten des Experten-Bescheides sollet; nur dann dem Erwerber zu Last di fallen, wenn die Schätzung der Experten der: in dem Kontrakte angegebenen 2 < Preis um |- Theil und darüber übersteigt. *!
Im Gegentheile aber hat die Regie die Kösten desExperten-Bescheides zu tragen.
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In allen Fällen, in welchen der Erwerber die Kösten des Experten-Bescheides zu tragen verbunden ist, hat derselbe auch von dem Mehrbeträge des Experten-
Vescheides die doppelte Einregistrirungsgebühren zu entrichten. ^
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Art. 20.) Gleichfalls soll über den Ertrag von Immobilien, deren Eigen- 3 thum oder Nntzniesung unter einer jeden andern Bedingung, als der einer gegenseitigen Verbindlichkeit übertragen worden ist, ein Erperten-Bescheid einzeholt ^ werden können, wenn die Unzulänglichkeit der angegebenen Abschätzung nicht durch ,
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