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Die Erben, kegatarien oder Schanknehmer, sollen znm Belege ihrer Dekla­rationen beweglicher Güter, ein Schätzungs-Inventarium oder Verzeichniß, Arti­kel für Artikel beibringen, welches von ihnen bescheiniget sepn muß, wenn es nicht durch einen öffentlichen Beamten geschehen ist. Dieses Inventarium soll der Er, klärung beigefügt werden, die in das Register des Einnehmers eingetragen und Unterzeichnet werden muß.

V tet Xitel

Von der Entrichtung der Gebühren.

Art. 29.) Die Gebühren für Akten, und jene der durch Ableben erfolgten Veränderungen, sollen von derEiiiregistrüung, nach den durch gegenwärtiges Ge­setz- regulirten Taxen bezahlt werden.

Die Bezahlung der Gebühren darf weder vermindert, noch unter dem Vor­wände eines Streites über den Betrag, oder aus irgend einem andern Grunde auf geschoben werden, vorbehaltlich des Rechtes der Wiedererstattung im eintretenden Falle.

Art. 30.) Die Gebühren der einzuregistrirenden Akten sollen entrichtet wer­den und zwar

1) V 0 n den N 0 tarien für die von ihnen ausgefertkgte Akten.

2) Von den G erichtS dienern und anderen Angestellten für ihre Dienstverrlchtungen. «

3) Von denGerlchtsschreibern für die Akten und Urtheile (mit Ausnahme des in dem nachstehenden Art. vorgesehenen Falles) welche, nach der Vorschrift des Art. 8- gegenwärtigenGesetzes, auf die Urschrift einregistrirt werden müssen, auch jene, welche von den Gerichtsschreibern aufgenommen und auSge- fertiget werden.

Ebenmäßig für die, Auszüge, Abschriften und Ausfertigungen , die sie von den Urtheilen ausstellen, die nicht auf die Urschriften einregistrirt werden.

4) Von den Sekretarien der Departements - und Mun iz,>

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