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pal-B e rwa ltu ngen für diejenige Akten ihrer Vermattung, welche der Ein- regisirirungsgebühr unterworfen sind, mit Ausnahme des durch den Art. 33. vor, geschriebenen Faltes.

5) Von den Parthien für die Akten mit Privatunterschrift, miss jene, welche im Auslande errichtet worden, und der Einregistrirungsgebühr unterworfett sind. Für die Dekrete auf gerichtliche Bitt- oder Denkschriften, und die Certifi- kate, welche ihnen -unmittelbar von den Richtern ertheilet worden, so wie für die Akten und Entscheidungen, die von Schiedsrichtern ausgefertiget werden, wenn diese sie nicht haben einregistriren lasten.

6) Von den Erben., Legatarien, und Schanknehmern, ihren Vormündern und Curatoren, so wie den Testaments-Exekutoren für die Testa­mente und andere Schankungsakten, wegen erfolgtem Ableben.

Art. Zi) Die öffentlichen Beamten , welche nachdem Inhalte der vorher­gehenden Verfügungen die Einregistrirungsgebühr für die Parthien bezahlt ha­ben , können wegen Rückzahlung derselben einen Befehl von dem Friedensrichter erwürken. Die Einreden, welche gegen einen solchen Zahlungs Befehl gemacht wer­den, so wie alle Streitigkeiten, welche sich in dieser Rücksicht erheben , sollen in Gema'sheit der in dem Art.6Z. des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Verfügun­gen bei den kompetenten Gerichtsstellen abgethan werden.

Art. 32.) Die Gebühren der -bürgerlichen und richterlichen Akten, welche eine Obligation, Schuldverschreibung oder Übertragung eines Eigenthums oder Nutzniesung von Mobilien oder Immobilien enthalten, sollen von den Schuldner und neuen Besitzern getragen werden. Von allen übrigen Akten wird die Ein- registrirungsgebühr von denjenigen getragen, zu deren Vortheil solche Akten aus­gefertiget sind, wenn in diesen verschiedenen Fällen keine gegentheilige Verfügung in den Akten selbsten bedungen worden.

Art. Zz.) Die Gebühren von den Deklarationen, der durch Ableben erfolg­ten Veränderungen, sollen von den Erben, Schanknehmern oder Legatarien ent, richtet werden.

Die Miterben sollen samt und sonders zur Zahlung verpflichtet sepn.

VI.