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Du Strafe für die unterlassene Einregistrirnn.g solcher Akten soll dem Betrage der verhälwißmäsigen Gebühr gleich sepn, jedoch so, daß sie nicht geringer als LZ st. sepn darf.
Der Uiöettreter soll nebst dieser Strafe die für den Akt schuldige Gebühr p erlegen gehalten sepn, vorbehaltlich seines Regresses gegen die Parthie, in Ansehung der schuldigen Gebühr.
Art. 36.) Die Gerichts schreib er y welche versäumen werden, in der vorge- schriebenen Zertfnst die )Lkren ihrer Gerlchtsstellen, die der Einregistrirung unterworfen sind, einregistnren zu lassen, sollen für eine jede solche Versäumnis als Strafe eine dem Betrage der Gebühr für jeden Akt gleiche Summe zu erlegen gehalten sepn, und müssen zugleich die Gebühr entrichten, vorbehaltlich ihres Regresses, blos allein in Ansehung der Gebühr, gegen die Parthien.
Art. 37.) Den Verfügungen des vorhergehenden Artikels sind auch die Sekretarien der Dep-rtements und Mun-izipal-Verrpaltungen, in Altsehnng eines jeden Aktes, welcher einregistrirt werden muß, unterworfen, wenn die Einregistrirung nicht in der bestimmten Zeitfrist geschieht.
Art. 3s;.) Ausgenommen sind von den Verfügungen der Heiden vorhergehenden Artikel
1. ) Die Urtheile, welche auf die Urschriften einregistrirt werden müssen.
2. ) Die Steigerungs-Protokolle, welch? in den öffentlichen Administrations- Sitzungen geschloss-n werden, wenn die Parthien den Gerichtsschreibern und Sekretärin der Verwaltungen dem Betrag der Einregistrirungsgebühr innerhalb der anberaumten Frist nicht wirklich zugestellt haben; irr diesem Falle soll die Entrichtung der Gebühr sowohl als der Strafe von den Einnehmern der Einregistrirung, gegen die Parthien gerichtlich betrieben, und von denselben ausser der vorerwähnten Strafe die doppelte Gebrchr erhoben werben.
Um die Einregistrirungs.Einnehmer in den Stand zu fetzen, von jedemUiber- tretungsfalle Äenmniß zu erhalten, sollen die Gerichtsschreiber und Sekretarie»
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