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Du Strafe für die unterlassene Einregistrirnn.g solcher Akten soll dem Be­trage der verhälwißmäsigen Gebühr gleich sepn, jedoch so, daß sie nicht geringer als LZ st. sepn darf.

Der Uiöettreter soll nebst dieser Strafe die für den Akt schuldige Gebühr p erlegen gehalten sepn, vorbehaltlich seines Regresses gegen die Parthie, in Anse­hung der schuldigen Gebühr.

Art. 36.) Die Gerichts schreib er y welche versäumen werden, in der vorge- schriebenen Zertfnst die )Lkren ihrer Gerlchtsstellen, die der Einregistrirung unter­worfen sind, einregistnren zu lassen, sollen für eine jede solche Versäumnis als Strafe eine dem Betrage der Gebühr für jeden Akt gleiche Summe zu erlegen ge­halten sepn, und müssen zugleich die Gebühr entrichten, vorbehaltlich ihres Re­gresses, blos allein in Ansehung der Gebühr, gegen die Parthien.

Art. 37.) Den Verfügungen des vorhergehenden Artikels sind auch die Se­kretarien der Dep-rtements und Mun-izipal-Verrpaltungen, in Altsehnng eines je­den Aktes, welcher einregistrirt werden muß, unterworfen, wenn die Einregistri­rung nicht in der bestimmten Zeitfrist geschieht.

Art. 3s;.) Ausgenommen sind von den Verfügungen der Heiden vorherge­henden Artikel

1. ) Die Urtheile, welche auf die Urschriften einregistrirt werden müssen.

2. ) Die Steigerungs-Protokolle, welch? in den öffentlichen Administrations- Sitzungen geschloss-n werden, wenn die Parthien den Gerichtsschreibern und Se­kretärin der Verwaltungen dem Betrag der Einregistrirungsgebühr innerhalb der anberaumten Frist nicht wirklich zugestellt haben; irr diesem Falle soll die Entrich­tung der Gebühr sowohl als der Strafe von den Einnehmern der Einregistrirung, gegen die Parthien gerichtlich betrieben, und von denselben ausser der vorerwähn­ten Strafe die doppelte Gebrchr erhoben werben.

Um die Einregistrirungs.Einnehmer in den Stand zu fetzen, von jedemUiber- tretungsfalle Äenmniß zu erhalten, sollen die Gerichtsschreiber und Sekretarie»

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